JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen: T-206/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat das Organ gemäß Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Um dem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, hat das Organ nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und die dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen genau ergibt, welche Vorschrift als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind. ( vgl. Randnr. 35 ) 2. Hat sich das Gericht in einem Urteil, das eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, mit der eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt wurde, nicht zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG geäußert, kann das Nichtigkeitsurteil nicht dazu führen, die Kommission daran zu hindern, ihre Auffassung bezüglich der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG zu ändern. Eine solche Änderung ihrer Auffassung ist jedoch zu begründen. Das Gericht hat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegen eine Freistellungsentscheidung den Klagegrund der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG nicht von Amts wegen zu prüfen. ( vgl. Randnrn. 41-42 ) 3. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muss es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so dass er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Kommission braucht bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. ( vgl. Randnr. 44 ) 4. Im Rahmen der Anträge, die der Kommission auf der Grundlage des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 vorgelegt werden, ist die Kommission zwar nicht verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen, doch verpflichten sie die Verfahrensgarantien des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, jede der bei ihr eingereichten Beschwerden zu untersuchen, so muss sie doch, wenn sie beschließt, eine solche Untersuchung zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können. ( vgl. Randnrn. 58-59 ) 5. Im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden hat sich die Kommission in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Die Kommission darf demzufolge nicht unter Berufung allein darauf, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, eine diese Praktiken beanstandende Beschwerde zurückweisen, ohne festgestellt zu haben, ob wettbewerbswidrige Wirkungen noch fortdauern. ( vgl. Randnrn. 64-65 ) |
| Rechtsgebiete: | Satzung Europäische Rundfunk- und Fernseh-Union |
| Vorschriften: | Satzung Europäische Rundfunk- und Fernseh-Union Art. 3, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Umfang - Berücksichtigung sowohl der Begründung als auch des Tenors des Urteils, , (Artikel 233 EG), , 2. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt wurde - Befugnis der Kommission, ihre Auffassung bezüglich der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG zu ändern - Voraussetzungen, , (Artikel 81 Absatz 1 EG, 230 EG und 233 EG), , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (Artikel 253 EG, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Verpflichtungen der Kommission, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 5. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Beurteilung der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und der Fortdauer ihrer Wirkungen - Verhaltensweisen, die eingestellt worden sind - Verpflichtung der Kommission zur Überprüfung der möglichen Fortdauer wettbewerbswidriger Wirkungen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), |
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