JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 21.02.1995, Aktenzeichen: T-29/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Gericht kann nur aufgrund einer Rüge, mit der ernsthafte und überzeugende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit der Rechtsakte vorgetragen werden, die Vorlage der Entscheidung, wie sie in der oder den Sprachen, in denen sie verbindlich ist, durch die Unterschriften des Präsidenten und des Exekutivsekretärs festgestellt worden ist, anordnen, um zu überprüfen, ob die übermittelten Texte mit dem vom Kommissionskollegium beschlossenen Text übereinstimmen. 2. Eine Abstimmung, die Unternehmen über die Art und Weise vornehmen, in der sie auf eine Ausschreibung zu antworten beabsichtigen, und in deren Rahmen sie Informationen über die Kosten des angebotenen Produkts, seine Besonderheiten und die Zusammensetzung der Preisangebote ausgetauscht haben, lässt, soweit sie namentlich bezweckt oder bewirkt, die Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das jeder Unternehmer an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, und soweit sie zur Festlegung bestimmter Bedingungen des Geschäfts führen kann, bewusst eine praktische Zusammenarbeit der Unternehmer an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten und verstösst damit gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. 3. Die gemeinsame Festsetzung von Preiszuschlägen, die den Preisangeboten sämtlicher an einer Ausschreibung beteiligten Unternehmen zugerechnet werden und von dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, erhoben werden, aber an eine berufsständische Einrichtung abgeführt werden, deren Aufgabe es ist, diese Zuschläge zwischen den Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, aufzuteilen, und die damit erlauben, den pauschal ermittelten Betrag der Kalkulationskosten sämtlicher Ausschreibungsteilnehmer dem Auftraggeber aufzubürden, verstossen gegen die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages. Erstens handelt es sich nämlich um die Festsetzung eines Teils des Preises, zweitens wird dadurch der Wettbewerb zwischen den Unternehmen bei den Kalkulationskosten beschränkt und drittens führt diese Festsetzung zu einer allgemeinen Erhöhung der Preise. 4. Eine Regelung, die innerhalb einer berufsständischen Einrichtung gilt und bei Aufträgen, die im Wege der Ausschreibung vergeben werden, durch Absprache zwischen den interessierten Unternehmen nach Vergleich der von ihnen beabsichtigten Preisangebote die Bestimmung des Unternehmens mit dem niedrigsten Gebot ermöglicht, das gegen die Gefahr der Einreichung nach unten korrigierter Preisangebote seitens seiner Wettbewerber geschützt ist und als einziges Unternehmen über sein Angebot mit dem Auftraggeber verhandeln darf, verstösst gegen die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages. Auch wenn dieser Schutz tatsächlich dem Unternehmen gewährt würde, das aus der Sicht der Bieter das beste Angebot einreicht, steht nämlich dem Auftraggeber das Recht zu, sich unter der eventuellen Zugrundelegung subjektiver Präferenzen wie des Rufs des Unternehmers, seiner Verfügbarkeit oder seiner Nähe eine eigene Meinung zu dieser Frage zu bilden. 5. Eine Regelung, die innerhalb einer berufsständischen Einrichtung gilt und einen Meinungsaustausch zwischen den an einer Ausschreibung interessierten Unternehmen vorsieht sowie bestimmte Formen des Wettbewerbs ausschließt, fällt unter die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, da schon das Bestehen der Regelung die Freiheit der Unternehmen, ihr beizutreten oder nicht, insoweit beeinträchtigt, als ihnen, wenn sie nicht beitreten, eine Reihe von Vorteilen, die mit dieser Regelung verbunden sind, vorenthalten bleiben und sie nicht mit einer Reihe voneinander unabhängig handelnder Unternehmer, sondern mit einer bestimmten Zahl von Unternehmern in Wettbewerb stehen, die gemeinsame Interessen verfolgen, gemeinsame Informationen besitzen und damit gemeinsame Verhaltensweisen an den Tag legen. 6. Kartelle, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, haben schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern. 7. Für ein Verbot der Kartelle nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist nicht erforderlich, daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen, sondern nur, daß sie geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten. Da eine mögliche Auswirkung genügt, kann die zukünftige Entwicklung des Handels für die Beurteilung der Wirkung des Kartells auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit berücksichtigt werden. Zur Spürbarkeit dieser Wirkung ist festzustellen, daß der Handel um so mehr von dem Kartell beeinträchtigt werden kann, je schwächer er ist. 8. Es ist Sache der Kommission, im Rahmen ihrer Befugnis gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages Freistellungen von den in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verboten zu gewähren und die Besonderheiten bestimmter Wirtschaftszweige und die dort auftretenden Probleme zu berücksichtigen. 9. Es ist Sache der Unternehmen, die eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages beantragen, anhand von Beweismaterial darzutun, daß eine Freistellung gerechtfertigt ist. Deshalb kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, keine anderen Lösungen vorgeschlagen oder nicht angegeben zu haben, was ihrer Ansicht nach eine Freistellung rechtfertigen würde. 10. In einem wettbewerbsrechtlichen Fall hat die Kommission im Rahmen ihrer Begründungspflicht lediglich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie die Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß der Entscheidung veranlasst haben, mit der der Antrag auf Freistellung zurückgewiesen worden ist; die Unternehmen haben keinen Anspruch darauf, daß die Kommission auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eingeht, die sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen haben. 11. Der Gemeinschaftsrichter kann die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. 12. Der Subsidaritätsgrundsatz stellte vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, anhand dessen die Rechtmässigkeit der Gemeinschaftshandlungen zu prüfen war. Ein vor Inkrafttreten des Artikels 3b Absatz 2 EG-Vertrag erlassener Rechtsakt kann daher nicht anhand dieser Bestimmung überprüft werden, da man ihr sonst rückwirkende Kraft verleihen würde. 13. Das Verbot der Festsetzung von Geldbussen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 gilt nur für tatsächlich angemeldete Vereinbarungen und nicht für Vereinbarungen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung von der Pflicht zur Anmeldung befreit sind. Selbst wenn die früheren Regelungen durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates gedeckt gewesen wären, hätte die Kommission gegen Unternehmen, die diese Regelungen angewendet haben, Geldbussen festsetzen können, da die Regelungen nicht angemeldet waren. 14. Die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich setzt nicht voraus, daß das Unternehmen sich des Verstosses gegen ein durch Artikel 85 des Vertrages festgelegtes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte. 15. Der allgemeine Begriff "Verstoß" in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 umfasst ohne Unterscheidung die Vereinbarungen, die abgestimmten Verhaltensweisen und die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Daraus ergibt sich, daß die dort genannten Hoechstgrenzen für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in derselben Weise gelten wie für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Hoechstgrenze von 10 % des Umsatzes ist somit nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, oder nach den Umsätzen sämtlicher Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird dadurch bestätigt, daß bei der Festsetzung der Geldbussen u. a. der Einfluß berücksichtigt werden kann, den das Unternehmen insbesondere kraft seiner Grösse und seiner Wirtschaftskraft ausüben kann, für die sein Umsatz einen Hinweis liefert. Der Einfluß, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, hängt nämlich nicht von ihrem eigenen "Umsatz" ab, der weder ihre Grösse noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft ist. |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Unantastbarkeit - Angebliche Verletzung - Beweiserhebung durch den Gemeinschaftsrichter - Voraussetzungen, , 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Abstimmung zwischen Unternehmen über die Art der Antwort auf eine Ausschreibung - Austausch von Informationen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Von den an einer Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen gemeinsam vorgenommene Festsetzung der Kalkulationskosten, die in ihre jeweiligen Angebote aufzunehmen sind, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 4. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Regelung, die innerhalb einer berufsständischen Einrichtung gilt und in einem Ausschreibungsverfahren das Unternehmen schützen soll, dessen Gebot sich nach einer Abstimmung unter den Wettbewerbern als das niedrigste herausstellt, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Regelung, die innerhalb einer berufsständischen Einrichtung gilt und die von ihr erfassten Unternehmen bei Ausschreibungen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 6. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Kriterien - Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 7. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Mögliche Auswirkung - Spürbare Auswirkung, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 8. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Verpflichtung der Kommission, die Besonderheiten des Tätigkeitsgebiets der Antragsteller zu berücksichtigen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3), , 9. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Verpflichtung des Unternehmens, die Begründetheit seines Antrags darzutun, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3), , 10. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der ein Freistellungsantrag aufgrund der Wettbewerbsregeln abgelehnt wird, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 11. Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages - Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 und 173), , 12. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Subsidiaritätsgrundsatz - Grundsatz, der vor dem Inkrafttreten des Artikels 3b EG-Vertrag nicht zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehörte, , (EG-Vertrag, Artikel 3b), , 13. Wettbewerb - Geldbussen - Verbot der Auferlegung von Geldbussen für Handlungen, die im Rahmen einer angemeldeten Vereinbarung begangen wurden - Nicht anmeldebedürftige und nicht angemeldete Vereinbarung - Unanwendbarkeit, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und 15 Absatz 5 Buchst. a), , 14. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Zuwiderhandlungen - Vorsätzliche Begehung - Begriff, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 15. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Festsetzung - Zu berücksichtigender Umsatz - Umsatz sämtlicher Unternehmen, die Mitglieder einer Unternehmensvereinigung sind - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), |
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