JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 20.11.2002, Aktenzeichen: T-251/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Alle Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, sind Rechtsakte, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Für die Feststellung, ob ein Rechtsakt solche Wirkungen erzeugt, ist sein materieller Gehalt zu untersuchen. Somit kann eine Entscheidung, mit der die Kommission lediglich die Begründung einer früheren Entscheidung geändert hat, Gegenstand einer Klage sein, wenn diese Änderung den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Entscheidung ändert und dadurch in die Rechtsstellung ihres Adressaten eingreift. Zwar kann nach der Rechtsprechung nur der verfügende Teil eines Rechtsakts bindende Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen; die Begründung eines Rechtsakts ist aber zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was im verfügenden Teil entschieden worden ist. ( vgl. Randnrn. 63-68 ) 2. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erstreckt sich die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, außerdem auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für diese notwendigen Einschränkungen des Wettbewerbs. Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und ihres normativen Zusammenhangs sowie ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Zweckes dahin auszulegen, dass die Kommission dann, wenn sie in der Begründung einer Entscheidung, mit der sie einen Zusammenschluss genehmigt, die von den an diesem Zusammenschluss Beteiligten angemeldeten Einschränkungen als Nebenabreden, nicht als Nebenabreden oder als Nebenabreden für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert, keine bloße Ansicht äußert, die rechtlich nicht bindend ist, sondern im Gegenteil eine rechtliche Würdigung vornimmt, die den materiellen Gehalt dessen bestimmt, was sie im verfügenden Teil dieser Entscheidung entscheidet. Andernfalls würden die an einem Zusammenschluss Beteiligten für das gesamte Vorhaben keine Rechtssicherheit genießen, obwohl, wenn die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift tatsächlich erfuellt sind, das gesamte Vorhaben als wirtschaftlich untrennbar angesehen wird. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Einfügung des Artikels 6 Absatz 1 in die Verordnung Nr. 4064/89 ein Entscheidungssystem einführen, das es den an einem Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung Beteiligten ermöglicht, als Ausgleich für die durch die Artikel 4 und 7 dieser Verordnung eingeführte strenge Regelung, die Anmeldepflicht und die aufschiebende Wirkung dieser Verpflichtung Rechtssicherheit nicht nur hinsichtlich des Zusammenschlusses, sondern auch hinsichtlich der Einschränkungen zu erhalten, die die an diesem Zusammenschluss Beteiligten als mit dessen Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig angemeldet haben. Es würde gegen den Grundsatz der Wirksamkeit der Kontrolle von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung verstoßen, wenn man die an einem Zusammenschluss Beteiligten verpflichtete, die Einschränkungen, die sie als mit diesem Zusammenschluss wirtschaftlich untrennbar verbunden ansehen, parallel zur Anmeldung nach der Verordnung Nr. 4064/89 nach anderen Vorschriften, u. a. nach der Verordnung Nr. 17, anzumelden, um für diese Einschränkungen Rechtssicherheit zu genießen. Zudem hat die Kommission in der Einleitung ihrer Bekanntmachung über Nebenabreden selbst darauf hingewiesen, dass Parallelverfahren der Kommission vermieden [würden], von denen das eine der Beurteilung des Zusammenschlusses nach der Verordnung [Nr. 4064/89], das andere der Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] auf die Nebenabreden zu dem Zusammenschluss dienen würde". ( vgl. Randnrn. 101, 103-104, 109 ) 3. Das Organ, das befugt ist, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, ist auch befugt, diesen durch Erlass eines actus contrarius aufzuheben oder zu ändern, sofern nicht eine ausdrückliche Vorschrift diese Befugnis einem anderen Organ zuweist. Danach verstößt zwar der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, mit dem subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, hingegen ist die rückwirkende Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig, wenn auch nur unter strengen Bedingungen. Sie ist nämlich nur zulässig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und wenn das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Verwaltungsakts in dessen Rechtmäßigkeit ausreichend berücksichtigt wird. Das Organ, das den zurückgenommenen Verwaltungsakt erlassen hat, hat seine Rechtswidrigkeit zu beweisen und darzutun, dass die weiteren Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts erfuellt sind. ( vgl. Randnrn. 130, 139-141 ) 4. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen erkennen können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und dass dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung des Rechtsaktes auf seine Rechtmäßigkeit hin ermöglicht wird. ( vgl. Randnr. 155 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Handlung, die die Begründung einer früheren Handlung abändert - Beurteilung anhand der Auswirkung der Änderung auf den Entscheidungsgehalt der fraglichen Handlung, , (Artikel 230 EG), , 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Genehmigungsentscheidung - Rechtssicherheit - Begründung, in der dazu Stellung genommen wird, ob die angemeldeten Einschränkungen des Wettbewerbs Nebenabreden darstellen und erforderlich sind - Rechtliche Würdigung, die den materiellen Gehalt der im verfügenden Teil ausgesprochenen Entscheidung bestimmt, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchst. b), , 3. Handlungen der Organe - Rückwirkende Rücknahme - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Handlung - Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes - Beweislast, , 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (Artikel 253 EG), |
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