JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 20.09.1990, Aktenzeichen: T-37/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren einen günstigen Rang erreicht hat, hat ein Interesse an den Folgen, die die Anstellungsbehörde diesem Auswahlverfahren gibt. Die Entscheidung, unter Absehen von einer Ernennung ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen, kann deshalb einen solchen Bewerber beschweren. 2. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffs - und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Gleichwohl muß ein Angriffs - oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt, als zulässig angesehen werden, wenn es in engem Zusammenhang mit diesem steht. 3. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das beklagte Organ seiner Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nachgekommen ist. 4. Die Entscheidung, unter Übergehung der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens aufgrund von Unregelmässigkeiten, die im Laufe dieses Verfahrens aufgetreten sind, ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen, ist nicht hinreichend begründet, wenn sie keine Hinweise auf die Art dieser Unregelmässigkeiten enthält. Das völlige Fehlen einer Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht die Gründe einer ihn betreffenden Entscheidung erfährt; für eine unzureichende Begründung gilt aber etwas anderes. Im gerichtlichen Verfahren gegebene Erklärungen können nämlich ausnahmsweise die Rüge der unzureichenden Begründung hinfällig machen. In Fällen, in denen die Begründung zunächst unzureichend war, aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzt wurde, ist es Sache des Gerichts festzustellen, ob die vom beklagten Organ nachträglich gegebenen Begründungen die angefochtene Entscheidung rechtfertigen können. 5. Das Beamtenstatut verpflichtet die Anstellungsbehörde nicht dazu, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung der für frei erklärten Stelle abzuschließen. Beabsichtigt sie jedoch tatsächlich, die für frei erklärte Stelle zu besetzen, so muß sie die in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens ernennen. Von dieser Regel kann sie nur aufgrund von erheblichen Gründen abweichen, wenn sie ihre Entscheidung klar und vollständig begründet. Folglich kann das Organ das Einstellungsverfahren nicht abbrechen, ohne zu prüfen, ob erhebliche Gründe der Ernennung eines in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens aufgenommenen Bewerbers entgegenstehen. Der rechtswidrige Ausschluß eines Bewerbers von den Prüfungen führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des gesamten Auswahlverfahrens; für die rechtswidrige Zulassung eines oder mehrerer Bewerber gilt aber anderes. In einem solchen Fall liegen der Anstellungsbehörde ein Auswahlverfahren und eine Eignungsliste vor, bei denen die rechtswidrigen Teile von den rechtmässigen Teilen geschieden werden können. Die Anstellungsbehörde ist daher verpflichtet, die Möglichkeit einer Besetzung der freien Stelle durch die Ernennung eines der zu Recht in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber zu prüfen, bevor sie die Ergebnisse des Auswahlverfahrens übergehen kann. 6. Wenn die Anstellungsbehörde auch nicht verpflichtet ist, die Reihenfolge der Bewerber auf der Eignungsliste eines Auswahlverfahrens strikt zu beachten, so muß sie doch dienstliche Gründe haben, wenn sie auf die für frei erklärte Stelle einen anderen Bewerber als den Bestplazierten ernennen will. 7. Das Gericht kann ein Organ nicht zum Erlaß der Maßnahmen verurteilen, die sich aus einem Urteil ergeben, mit dem Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren aufgehoben werden; anderenfalls griffe es in die Befugnisse der Verwaltung ein. 8. Ein Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens genügt den Anforderungen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung nicht, wenn der Kläger den Umfang des erlittenen Schadens nicht dartut, obwohl er ihn leicht beziffern könnte, und wenn er besondere Umstände, die diese Unterlassung rechtfertigen könnten, weder beweist noch auch nur behauptet. 9. Die Aufhebung des von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt in sich selbst eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Entschädigung allen immateriellen Schadens dar, den der Beamte im jeweiligen Fall erlitten hat. Ein Antrag auf symbolische Zahlung von einem Franken Schadensersatz wird somit gegenstandslos. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, EWG |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 33, EWG Art. 176 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Beschwerende Handlung - Bewerber, der in einem Auswahlverfahren einen günstigen Rang erreicht hat - Absehen von einer Ernennung, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 2. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs - und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Neues Angriffs - und Verteidigungsmittel - Begriff, , ( Verfahrensordnung, Artikel 42 § 2 ), , 3. Beamte - Klage - Klagegründe - Unzureichende Begründung - Amtswegige Feststellung, , 4. Beamte - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Verletzung - Heilung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - Grenzen, , ( Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2 ), , 5. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Verpflichtung, bei der Besetzung der für frei erklärten Stelle einen der in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber zu ernennen - Grenzen - Weigerung, eine teilweise rechtswidrige Eignungsliste auszuschöpfen - Rechtswidrigkeit, , 6. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Verpflichtung, die Ernennungen nach Maßgabe der Reihenfolge der Eignungsliste vorzunehmen - Grenzen - Dienstliches Interesse, , 7. Beamte - Klage - Verpflichtungsurteil - Keine Befugnis des Gerichts, , ( Beamtenstatut, Artikel 91 ), , 8. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Keine Angaben zur Schadenshöhe - Unzulässigkeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 91, Verfahrensordnung, Artikel 38 § 1 ), , 9. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Entscheidung - Angemessener Ersatz des immateriellen Schadens, , ( Beamtenstatut, Artikel 91 ), |
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