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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 20.06.1990, Aktenzeichen: T-133/89 



EUG – Aktenzeichen: T-133/89

Urteil vom 20.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses besteht in der Regel in der unmittelbaren Anrufung des Gemeinschaftsrichters. Eine gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses gerichtete Beschwerde erscheint nämlich sinnlos, da das betroffene Organ nicht befugt ist, die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern. Weiter würde eine übertrieben restriktive Auslegung des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts allein darauf hinauslaufen, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern.

Wenn sich der Betroffene aber trotzdem in der Form einer Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde wendet, so kann ein solches Vorgehen, welche rechtliche Bedeutung ihm auch immer zukommen mag, nicht zur Folge haben, daß er die Möglichkeit verlöre, sich unmittelbar an den Gemeinschaftsrichter zu wenden, zumal es sich hierbei um ein unverzichtbares Recht handelt, das folglich durch das Verhalten des einzelnen nicht beeinträchtigt werden kann.

Hat der Kläger jedoch zunächst eine Beschwerde eingelegt, sich aber schließlich dafür entschieden, den Gemeinschaftsrichter unmittelbar anzurufen, ohne eine Antwort auf seine Beschwerde oder den Ablauf der im Statut vorgesehenen Frist für die Antwort abzuwarten, so ist zu entscheiden, ob die Klage innerhalb der Dreimonatsfrist des Statuts erhoben wurde.

2. Die auch einem Prüfungsausschuß obliegende Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt, auch wenn sie nicht im Beamtenstatut erwähnt ist, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz einer ordnungsgemässen Verwaltung erfordern insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und daß sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.

3. Wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen schon Beamter ist, ist es allein Sache des Bewerbers, welche Diplome, Befähigungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung er als Anlage zu seinem Bewerbungsfragebogen einreichen möchte; wegen der insoweit bestehenden Gefahr von Irrtümern ist es nicht Sache der Dienststellen der Personalverwaltung, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen. Ebensowenig haben diese Dienststellen die vollständige Personalakte des Betroffenen, die noch ganz andere Schriftstücke als diejenigen enthält, deren Vorlage in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gefordert wird, dem Prüfungsausschuß zu übersenden, da dies für den Ausschuß eine grosse Arbeitsbelastung bedeuten würde, die mit der Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung nicht vereinbar wäre.

Ebenso ist es grundsätzlich Sache des Bewerbers, dem Prüfungsausschuß alle Auskünfte zu erteilen und Dokumente vorzulegen, anhand deren dieser feststellen kann, ob der Bewerber die in der Ausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt. Ein Prüfungsausschuß ist nämlich nicht verpflichtet, selbst nachzuprüfen, ob die Bewerber alle diese Voraussetzungen erfuellen.

4. Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts ist deutlich zu entnehmen, daß er dem Prüfungsausschuß nur die Möglichkeit einräumt, von den Bewerbern zusätzlich Auskünfte anzufordern, wenn ihm die Bedeutung eines vorgelegten Schriftstückes unklar ist; er kann jedoch keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß er den Prüfungsausschuß verpflichtet, von sich bewerbenden Beamten sämtliche in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Unterlagen anzufordern.

5. Die Begründung von Maßnahmen, die beschwerend wirken können, muß es dem betroffenen Beamten ermöglichen, die Gründe für eine an ihn gerichtete Entscheidung zu erkennen und seine Rechte und Interessen wahrzunehmen.

Ersuchen von abgelehnten Bewerbern in einem Auswahlverfahren, die nicht darauf gerichtet sind, zusätzliche individuelle Erklärungen zu erhalten, sondern den Prüfungsausschuß zu veranlassen, seine Entscheidung, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, erneut zu prüfen, verpflichten den Prüfungsausschuß nicht, seine ursprünglichen Entscheidungen ausführlicher zu begründen.

6. Ein Beamter kann eine Klage gegen eine Entscheidung, ihn nicht zu einem Auswahlverfahren zuzulassen, nicht auf das Vorbringen stützen, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei rechtswidrig, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, die ihn seines Erachtens beschweren, nicht rechtzeitig angefochten hat.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 2 Abs. 2 Anhang III, EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Anhang III, EWG/EAG BeamtStat Art. 25,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Entscheidung eines Prüfungsausschusses - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter - Einlegung - Folgen - Fortbestand der Möglichkeit, den Gemeinschaftsrichter unmittelbar anzurufen - Voraussetzungen - Einhaltung der Klagefrist, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 2. Beamte - Fürsorgepflicht der Verwaltung - Tragweite - Beachtung durch die Prüfungsausschüsse - Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung, , 3. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Zulassungsvoraussetzungen - Auswahl und Vorlage der Befähigungsnachweise für die Zulassung zu den Prüfungen - Verpflichtungen, die allein dem Beamten obliegen, der sich in dem Auswahlverfahren bewirbt, , ( Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2 ), , 4. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Zulassungsvoraussetzungen - Belege - Anforderung zusätzlicher Auskünfte durch den Prüfungsausschuß - Blosse Möglichkeit - Keine Verpflichtung, die Vorlage sämtlicher verlangten Unterlagen anzufordern, , ( Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2 Absatz 2 ), , 5. Beamte - Beschwerende Entscheidung - Begründungspflicht - Zweck - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Antrag auf erneute Prüfung der Entscheidung - Erweiterung der ursprünglichen Begründung - Keine Verpflichtung, , ( Beamtenstatut, Artikel 25 ), , 6. Beamte - Klage - Klage gegen die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Vorbringen, die nicht rechtzeitig angefochtene Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei rechtswidrig - Unzulässigkeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 91 ),

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