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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: T-9/99 



EUG – Aktenzeichen: T-9/99

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter können interne Unterlagen der Kommission den Klägern nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern. Das gilt auch für den Bericht des Anhörungsbeauftragten, der als rein internes Schriftstück der Kommission, das für sie nur den Wert eines Gutachtens hat, nicht dem Zweck dient, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die in ein Verfahren gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) einbezogenen Unternehmen zu liefern, und deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte. Diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Organs im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen. Daher ist ein die Vorlage des Berichts des Anhörungsbeauftragten betreffender Antrag auf Beweiserhebung zurückzuweisen, wenn die Kläger nicht dargetan haben, inwiefern zur Wahrung der Verteidigungsrechte ein Interesse an der Vorlage dieses Berichts bestehen könnte.

( vgl. Randnr. 40 )

2. Das den Unternehmen in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, richtet sich an wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann.

Dabei braucht eine als Gruppe" eingestufte wirtschaftliche Einheit keine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts ist unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Gibt es an der Spitze der Gruppe keine juristische Person, der als Verantwortlicher für die Koordinierung von deren Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Gesellschaften der Gruppe zugerechnet werden können, so ist die Kommission berechtigt, diese Gesellschaften gemeinsam für sämtliche Handlungen der Gruppe haftbar zu machen, um zu verhindern, dass aufgrund der formellen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus ihrer gesonderten Rechtspersönlichkeit ergibt, ihr Verhalten auf dem Markt bei Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht als Einheit angesehen werden könnte.

( vgl. Randnrn. 54, 66 )

3. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen juristischen Personen nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hätten, rechtlich zu existieren. Es trifft jedoch zu, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln unter bestimmten Umständen dem wirtschaftlichen Nachfolger einer juristischen Person, die sie begangen hat, auch dann zugerechnet werden kann, wenn diese Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht zu existieren aufgehört hat, damit die praktische Wirksamkeit dieser Regeln nicht durch Änderungen insbesondere an der Rechtsform der betreffenden Unternehmen in Frage gestellt wird.

Die Kommission begeht einen Rechtsfehler, wenn sie für die Geldbuße, die gegen eine Gruppe von Gesellschaften festgesetzt wurde, ein Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar macht, das zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung noch nicht existierte, während die an dieser Zuwiderhandlung beteiligten natürlichen oder juristischen Personen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in vollem Umfang fortsetzten und nicht erwiesen ist, dass es Machenschaften speziell mit dem Ziel gab, der verhängten Sanktion zu entgehen.

( vgl. Randnrn. 103-104, 106-108 )

4. Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) umfasst werden. Die Kommission ist daher berechtigt, eine solche einheitliche Zuwiderhandlung als Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise" oder als Vereinbarung und/oder" abgestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren, wenn diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufweist, die als Vereinbarung anzusehen sind, als auch Einzelakte, die als abgestimmte Verhaltensweise einzustufen sind. Es wäre gekünstelt, ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen.

In einem solchen Fall ist die doppelte Qualifizierung nicht so zu verstehen, dass für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, dass er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt; sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt.

( vgl. Randnrn. 186-187 )

5. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren Unternehmen ein Gentlemen's Agreement besteht, das einen derartigen gemeinsamen Willen getreu zum Ausdruck bringt und eine Beschränkung des Wettbewerbs zum Gegenstand hat. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Unternehmen für - rechtlich, tatsächlich oder moralisch - verpflichtet hielten, sich absprachegemäß zu verhalten.

Aus der in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 2 EG) vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit, die für die Fälle gilt, in denen eine tatsächliche rechtliche Verpflichtung besteht, kann kein gegenteiliger Schluss gezogen werden. Die Tatsache, dass diese Sanktion ihrem Wesen nach nur auf Vereinbarungen mit zwingendem Charakter Anwendung finden kann, bedeutet nicht, dass Vereinbarungen, die keinen solchen Charakter haben, von dem in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag aufgestellten Verbot ausgenommen werden müssen.

( vgl. Randnrn. 199-201 )

6. Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergibt, über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus. Vorbehaltlich des den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern obliegenden Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.

( vgl. Randnrn. 213, 216 )

7. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat. Insoweit spielt es keine Rolle, ob sich das fragliche Unternehmen mit anderen Unternehmen zusammenschließt, die eine marktbeherrschende oder zumindest eine starke wirtschaftliche Stellung auf dem Markt haben. Ein Unternehmen, das an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilnimmt, hat, auch wenn es dies unter dem Zwang anderer Teilnehmer mit größerer Wirtschaftsmacht tut, stets die Möglichkeit, bei der Kommission Beschwerde einzulegen, um die fraglichen wettbewerbswidrigen Handlungen zur Anzeige zu bringen, statt weiter an den Treffen teilzunehmen.

( vgl. Randnrn. 223-224, 226 )

8. Ein Unternehmen, das sich an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt, die unter den Begriff der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) fallen und die zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, kann für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legten, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann sowie bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Eine solche Schlussfolgerung läuft nicht dem Prinzip zuwider, wonach die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen von persönlicher Art ist, und mit ihr wird nicht unter Verletzung der Beweisregeln die Einzeluntersuchung der belastenden Beweise vernachlässigt oder gegen die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen verstoßen.

( vgl. Randnr. 231 )

9. Im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sind die Anhänge der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, keine Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sondern sind als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt und die daher dem Empfänger der Entscheidung so, wie sie sind, zu übermitteln sind, damit dieser ihre Auslegung durch die Kommission, auf die sie sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen kann. Folglich verstößt die Kommission nicht gegen das Anhörungsrecht der betroffenen Unternehmen, wenn sie diese Anhänge in ihrer Originalsprache übermittelt.

Das Gleiche gilt für die Unterlagen, die andere Unternehmen ihren Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission beigefügt hatten; daraus kann kein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit abgeleitet werden, denn die Originalfassung dieser Unterlagen stellt sowohl für die Kommission als auch für die betroffenen Unternehmen den allein maßgebenden Beweis dar.

( vgl. Randnrn. 327, 329-330 )

10. Die nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Rahmen des Verfahrens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln bestehende Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist gegenüber Dritten, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung zu hören sind, insbesondere also gegenüber Beschwerdeführern, eingeschränkt. An sie kann die Kommission bestimmte unter das Berufsgeheimnis fallende Auskünfte weiterleiten, soweit dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung erforderlich ist. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für alle Unterlagen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Artikel 21 der Verordnung Nr. 17, der die Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen regelt, verpflichtet die Kommission, den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Diese Bestimmungen beziehen sich zwar auf Sonderfälle, müssen jedoch als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes aufgefasst werden, der auf das gesamte Verwaltungsverfahren Anwendung findet.

( vgl. Randnr. 364 )

11. Selbst wenn man unterstellt, dass Dienststellen der Kommission unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für das Durchsickern vertraulicher Informationen verantwortlich waren, die in einem wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingeleiteten Verwaltungsverfahren verwendet wurden, so hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, sofern nicht erwiesen ist, dass die Entscheidung tatsächlich nicht erlassen worden wäre oder einen anderen Inhalt gehabt hätte, wenn es die fraglichen Vorkommnisse nicht gegeben hätte.

( vgl. Randnr. 370 )

12. Auch wenn die Kommission kein Gericht im Sinne des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und die von ihr verhängten Geldbußen nicht strafrechtlicher Art sind, muss sie im Verwaltungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten.

Die Tatsache, dass die Kommission nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht verpflichtet ist, Entlastungszeugen vorzuladen, deren Anhörung beantragt wird, sondern einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber hat, ob eine Anhörung dieser Personen möglicherweise von Interesse ist, verstößt nicht gegen die genannten Grundsätze. Die Kommission kann zwar natürliche oder juristische Personen anhören, wenn sie dies für erforderlich hält, ist aber auch bei Belastungszeugen nicht berechtigt, sie ohne ihr Einverständnis vorzuladen.

( vgl. Randnrn. 383, 391-392 )

13. Weder die Verordnung Nr. 99/63 noch der Beschluss 94/810 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission stehen dem entgegen, dass der Anhörungsbeauftragte dem Generaldirektor für Wettbewerb den in Artikel 8 des Beschlusses 94/810 vorgesehenen Bericht vorlegt, bevor das Protokoll der Anhörung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 und Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 94/810 von jeder gehörten Person genehmigt wurde. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 soll den angehörten Personen die Gewähr bieten, dass das Protokoll mit ihren wesentlichen Erklärungen übereinstimmt. Das Protokoll wird den Parteien folglich zur Genehmigung vorgelegt, damit sie die in der Anhörung abgegebenen Erklärungen überprüfen können, und nicht zu dem Zweck, neue Gesichtspunkte vorzubringen, die der Anhörungsbeauftragte berücksichtigen müsste.

( vgl. Randnrn. 407-408 )

14. Der Umstand, dass dem Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, kann nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn diese Niederschrift in einer ihre Adressaten in einem wesentlichen Punkt irreführenden Weise verfasst wäre.

( vgl. Randnr. 410 )

15. Der Umstand, dass mehrere Unternehmen gesamtschuldnerisch für eine Geldbuße haftbar gemacht werden, bedeutet hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes nicht, dass die Geldbuße für die gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen auf 10 % ihres jeweiligen Umsatzes im letzten Geschäftsjahr beschränkt wäre. Die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze von 10 % des Umsatzes ist anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen" im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) auftretende wirtschaftliche Einheit besteht. So kann im Fall eines Unternehmens", das aus einer als wirtschaftliche Einheit auftretenden Gruppe von Gesellschaften besteht, nur der Gesamtumsatz aller zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln. Innerhalb der durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenze kann die Kommission daher den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße heranziehen will, frei wählen.

( vgl. Randnrn. 528-529, 541 )

16. Wenn die Kommission den in nationaler Währung ausgedrückten Umsatz eines bestimmten Referenzjahrs als Grundlage für eine wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzte Geldbuße gewählt hat, ist sie berechtigt, diesen Umsatz zum mittleren Wechselkurs des Referenzjahrs und nicht zu dem Wechselkurs, der am Tag des Erlasses der Entscheidung galt, in Ecu umzurechnen.

( vgl. Randnr. 543 )

17. Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet ein Unternehmen, auf das sich eine Untersuchungsmaßnahme bezieht, zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muss. Es steht den Unternehmen zwar frei, auf Fragen, die ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt werden, zu antworten oder nicht; aus der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erste Alternative dieser Verordnung vorgesehenen Sanktion ergibt sich jedoch, dass Unternehmen, die sich zur Beantwortung bereit erklärt haben, zutreffende Auskünfte geben müssen.

( vgl. Randnr. 561 )

18. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung einer wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbuße die schlechte Finanzlage des betroffenen Unternehmens als mildernden Umstand zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

( vgl. Randnrn. 596-597 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Entscheidung 1999/60/EG, EMRK
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85 (jetzt EG Art. 81), EG-Vertrag Art. 86, Entscheidung 1999/60/EG, EMRK Art. 6,
Stichworte:1. Verfahren - Beweisaufnahme - Antrag auf Vorlage von Schriftstücken - Interne Schriftstücke der Kommission - Übermittlung nur unter außergewöhnlichen Umständen - Beweislast des Antragstellers - Anwendung auf den Bericht des Anhörungsbeauftragten, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG], Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 65 und 66 § 1), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Unternehmen - Begriff - Wirtschaftliche Einheit - Zurechnung der Zuwiderhandlungen - Auswirkung der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Gruppe von Gesellschaften, aus denen die wirtschaftliche Einheit besteht - Gesamtschuldnerische Haftung der zur Gruppe gehörenden Gesellschaften, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 3. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person - Ausnahmen - Zurechnung an den wirtschaftlichen Nachfolger, wenn die für die Zuwiderhandlung verantwortliche juristische Person nicht mehr existiert, oder zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 4. Wettbewerb - Kartelle - Komplexe Zuwiderhandlung, die Merkmale der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise aufweist - Einheitliche Qualifizierung als Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise" - Zulässigkeit - Beweisrechtliche Folgen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Gentlemen's Agreement - Einbeziehung - Keine Auswirkung der Unanwendbarkeit der in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 2 EG) vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 2 [jetzt Artikel 81 Absätze 1 und 2 EG]), , 6. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Begriff - Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung der Unternehmen untereinander und ihrem Marktverhalten - Vermutung für das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 7. Wettbewerb - Kartelle - Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck - Umstand, der es bei Fehlen einer Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen erlaubt, auf die Beteiligung an der nachfolgenden Absprache zu schließen - Beteiligung angeblich unter Zwang - Umstand, der keinen Rechtfertigungsgrund für ein Unternehmen darstellt, das von der Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden keinen Gebrauch gemacht hat, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG], Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 8. Wettbewerb - Kartelle - Zurechnung an ein Unternehmen - Verantwortlichkeit für Handlungen anderer Unternehmen im Rahmen der gleichen Zuwiderhandlung - Zulässigkeit - Kriterien - Keine Verletzung des Grundsatzes der individuellen Bestrafung, der Beweisregeln oder der Verteidigungsrechte, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 9. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Regelung der Sprachenfrage - Anhänge der Mitteilung der Beschwerdepunkte und Anlagen zu den Antworten anderer beschuldigter Unternehmen auf Auskunftsverlangen der Kommission - Zurverfügungstellung in der Originalsprache - Kein Verstoß gegen das Anhörungsrecht und den Grundsatz der Waffengleichheit - Rechtfertigung, , (Verordnungen Nr. 1 des Rates, Artikel 3, und Nr. 17, Artikel 19 Absatz 1, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 2 Absatz 1 und 4), , 10. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis - Einschränkungen - Grenzen - Schutz der Geschäftsgeheimnisse, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1, 20 Absatz 2 und 21), , 11. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis - Preisgabe vertraulicher Informationen durch Dienststellen der Kommission - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, , (EG-Vertrag, Artikel 214 [jetzt Artikel 287 EG], Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 20 Absatz 2), , 12. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Unanwendbarkeit von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Kommission in Bezug auf die Vorladung von Be- und Entlastungszeugen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 2, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 3 Absatz 3 und 7), , 13. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Anhörungen - Keine Pflicht des Anhörungsbeauftragten, das Protokoll der Anhörung vor der Übermittlung seines Berichts genehmigen zu lassen, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 9 Absatz 4, Beschluss 94/810 der Kommission, Artikel 7 Absatz 4 und 8), , 14. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Anhörungen - Vorläufiger Charakter der dem Beratenden Ausschuss und der Kommission vorgelegten Niederschrift - Kein Verfahrensfehler, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission), , 15. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Hoechstbetrag - Berechnung - Zu berücksichtigender Umsatz - Gesamtumsatz aller Gesellschaften, die zu der als Unternehmen auftretenden wirtschaftlichen Einheit gehören, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 16. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Berechnungsmethoden - Umrechnung des Umsatzes der Unternehmen im Referenzjahr zum mittleren Wechselkurs dieses Jahres - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 17. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsverlangen - Freiheit der Unternehmen, auf Fragen zu antworten, die ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt werden - Folge der Auskunftsbereitschaft - Pflicht zur Erteilung zutreffender Auskünfte, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 Absatz 1 und 15 Absatz 1 Buchst. b), , 18. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Finanzlage des betreffenden Unternehmens - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2),

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