JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: T-358/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der es nicht erlaubt, dass die Zeichen oder Angaben, auf die er sich bezieht, aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht, so dass auf der Grundlage der einschlägigen Bedeutung des fraglichen Zeichens lediglich zu prüfen ist, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren oder Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde. ( vgl. Randnrn. 25, 28-29 ) 2. Wird die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke unterschiedslos für eine Dienstleistungskategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Dienstleistungen beschreibend, ist das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das angemeldete Zeichen nur für bestimmte Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat, die angesichts des Umfangs der Kategorie, zu der sie gehören, nur einen vernachlässigbaren Teil davon darstellen. ( vgl. Randnrn. 34, 37, 44 ) 3. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,... der Bestimmung... oder... sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Überdies finden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 [d]ie Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen". Was erstens die Eintragung des angemeldeten Wortes TRUCKCARD für die Warenkategorie mit Programmen und/oder Daten... versehene maschinenlesbare Datenträger, insbesondere Magnetkarten und/oder Chipkarten und/oder Kreditkarten" angeht, so kann das Wort TRUCKCARD als Ganzes betrachtet zur Bezeichnung ihrer Art wie auch ihrer Beschaffenheit dienen. Diese Waren stellen nämlich zum einen spezifische Kartenformen dar, und zum anderen ist der Zusammenhang mit einem LKW als eine Beschaffenheit dieser Waren anzusehen, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt. Daher besteht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wort TRUCKCARD und diesen Waren. Ebenso kann das Wort TRUCKCARD bei den Dienstleistungskategorien Ausgabe von Kreditkarten und/oder Magnetkarten und/oder Chipkarten; Ausgabe von Identifikationskarten zur Zugangsberechtigung zu und/oder Bezahlung von Waren und Dienstleistungen wie Serviceleistungen und/oder Garantieleistung und/oder Bonussysteme und/oder Incentives und/oder Recycling" zur Bezeichnung ihrer Beschaffenheit dienen, da diese Dienstleistungen mit dem Vertrieb der Karten zusammenhängen. Was die Eintragung dieses angemeldeten Wortes für Dienstleistungen im Rahmen des Leasing von Kraftfahrzeugen, der Vermittlung der Versorgung mit Kraft- und Betriebsstoffen und der Wagenpflege, der Vermittlung von Telekommunikationsleistungen, der Vermittlung und/oder Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie der Dienstleistungen einer Datenbank angeht, so hängen diese Dienstleistungen unmittelbar mit dem Betrieb und der Verwendung eines LKWs zusammen. Die Möglichkeit des Zugangs und der Zahlung mittels einer LKW-bezogenen Karte stellt daher eine Beschaffenheit dieser Dienstleistungen dar, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, so dass aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wort TRUCKCARD und diesen Dienstleistungen besteht. Folglich kann das Wort TRUCKCARD im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der Waren und Dienstleistungen der oben genannten Kategorien dienen. Was zweitens die Eintragung des angemeldeten Wortes TRUCKCARD für die Waren der Kategorien stationäre und mobile Datenverarbeitungsgeräte; auf Datenträgern gespeicherte Programme für die Daten- und/oder Text- und/oder Bildverarbeitung" angeht, ist nicht ersichtlich, dass dieses Wort zur Bezeichnung ihrer Beschaffenheit dienen könnte. Selbst wenn diese Waren aber in einem auch eine LKW-bezogene Karte einschließenden Funktionszusammenhang verwendbar wären, ließe sich daraus noch nicht der Schluss ziehen, dass das Wort TRUCKCARD zur Bezeichnung der Bestimmung der fraglichen Waren dienen könnte, da eine solche Verwendung allenfalls einen unter vielen Einsatzbereichen dieser Waren, jedoch keine technische Funktion darstellen würde. Schließlich lässt sich auch nicht behaupten, dass dieses Wort zur Bezeichnung irgend eines anderen wesentlichen Merkmals dieser Waren dienen könnte. Was die Eintragung dieses angemeldeten Wortes für Dienstleistungen im Rahmen der Vermittlung und Abrechnung von Gebühren, der Vermittlung von Service- und Garantieleistungen, der Vermittlung von Telekommunikationsleistungen sowie der Vermietung und/oder des Leasing von Datenverarbeitungsgeräten angeht, ist kein unmittelbarer Zusammenhang dieser Dienstleistungen mit dem Betrieb und der Verwendung eines LKWs ersichtlich. Daher könnte, selbst wenn die Möglichkeit des Zugangs und der Zahlung mittels einer Karte eine Beschaffenheit dieser Dienstleistungen darstellen sollte, von der angenommen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, in der LKW-Bezogenheit dieser Karte kein für diese Entscheidung relevanter zusätzlicher Gesichtspunkt gesehen werden. Da bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen beschreibenden Charakter hat, jedoch alle diese Bestandteile und nicht nur einer von ihnen zu berücksichtigen sind, kann das Wort TRUCKCARD als Ganzes betrachtet nicht zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Dienstleistungen dienen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Wort zur Bezeichnung der Bestimmung oder irgendeines anderen wesentlichen Merkmals der fraglichen Dienstleistungen dienen könnte. Folglich kann das Wort TRUCKCARD nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der Waren und Dienstleistungen der an zweiter Stelle genannten Kategorien dienen. Im Übrigen ist nicht nachgewiesen worden, dass das Wort TRUCKCARD für diese Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig im Sinne vom Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist. ( vgl. Randnrn. 33-36, 38, 40-43, 45, 48, 59 ) 4. Der beschreibende Charakter eines Zeichens im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen. Es kommt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, das neben den Waren und/oder Dienstleistungen dieser Kategorie Waren und/oder Dienstleistungen anderer Kategorien umfasst. Zum einen ist nämlich das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand, und zum anderen kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung des Zeichens als Gemeinschaftsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben. ( vgl. Randnr. 47 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Ziel - Freihaltebedürfnis - Prüfungsumfang, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Anmeldung eines Zeichens für sämtliche Dienstleistungen einer bestimmten Kategorie - Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens mit Wirkung für sämtliche Dienstleistungen, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wort TRUCKCARD", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst.n b und c und 2), , 4. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens - Ausschließliche Berücksichtigung der in der Anmeldung genannten Waren- und/oder Dienstleistungskategorien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c), |
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