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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: T-175/99 



EUG – Aktenzeichen: T-175/99

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Erwerb einer Beteiligung durch ein Unternehmen, dem auf dem Postsektor ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht zusteht, am Kapital einer Gesellschaft, die auf dem nicht geschützten Sektor der Paketzustellung tätig ist, könnte zu Problemen im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen, wenn die von dem Unternehmen in Monopolstellung verwendeten Mittel aus überhöhten oder diskriminierenden Preisen oder anderen missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Markt stammen würden. Bestehen in einem solchen Fall Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 82 EG, so ist zu prüfen, aus welcher Quelle die Mittel für einen solchen Erwerb stammen, um zu bestimmen, ob er auf einem Missbrauch der beherrschenden Stellung beruht.

Mangels irgendeines Nachweises dafür, dass die von dem Unternehmen in Monopolstellung für diesen Erwerb verwendeten Mittel aus missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Briefmarkt stammten, stellt es für sich allein noch kein Problem im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln dar, dass diese Mittel für die Übernahme der gemeinschaftlichen Kontrolle über ein Unternehmen, das auf einem benachbarten, für den Wettbewerb geöffneten Markt tätig ist, verwendet wurden, selbst wenn es sich um Mittel aus dem vorbehaltenen Markt handelt; dieser Umstand kann daher weder einen Verstoß gegen Artikel 82 EG darstellen noch eine Verpflichtung der Kommission begründen, die Herkunft dieser Mittel im Hinblick auf Artikel 82 EG zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 55, 61 )
Rechtsgebiete:Entscheidung SG (99) D/4155, EG
Vorschriften:Entscheidung SG (99) D/4155, EG Art. 82,
Stichworte:Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Mit einem gesetzlichen Monopol auf dem Postsektor ausgestattetes Unternehmen - Verwendung von Einkünften aus einem vorbehaltenen Markt - Übernahme einer gemeinschaftlichen Kontrolle über ein Unternehmen, das auf einem nicht vorbehaltenen Markt tätig ist - Vereinbarkeit mit Artikel 82 EG - Voraussetzungen, , (Artikel 82 EG),

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