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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: T-16/99 



EUG – Aktenzeichen: T-16/99

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Bei der Ermittlung der Höhe einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft kann die Kommission einen Umsatz heranziehen, der nicht nur den durch den Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses an Dritte erzielten Umsatz umfasst, sondern auch den Wert interner Lieferungen dieses Erzeugnisses an Betriebe, die, da sie dem Unternehmen gehören, keine eigenen juristischen Personen darstellen.

Der in einigen Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehene Ausschluss etwaiger Innenumsätze" bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlüssen verstößt nicht gegen diesen Grundsatz, da er darauf beruht, dass die Einbeziehung solcher Transaktionen zu einer doppelten Berücksichtigung des gleichen Umsatzes führen würde.

( vgl. Randnrn. 358, 361 )
Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 1999/60/EG
Vorschriften:EGV Art. 81, EGV Art. 85, Entscheidung 1999/60/EG,
Stichworte:Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Berücksichtigter Umsatz - Wert interner Lieferungen des Unternehmens - Einbeziehung - Keine Auswirkung des Ausschlusses von Innenumsätzen bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlüssen, , (Verordnungen Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2, und Nr. 4064/89, Artikel 5),

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