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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 20.03.1991, Aktenzeichen: T-1/90 



EUG – Aktenzeichen: T-1/90

Urteil vom 20.03.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage im Hinblick auf die Fristen nach Artikel 91 des Statuts beruft, das Datum, an dem die angefochtene Entscheidung mitgeteilt wurde, zu beweisen.

2. Den Bürgern stehen nur die Klagearten zur Verfügung, die ausdrücklich in den Rechtsvorschriften festgelegt sind; schweigen diese, kann das Gericht zumal dann nicht abhelfen, wenn der Rechtsschutz der Bürger schon angemessen gesichert ist.

Da die Beiladung in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen ist, kann das Gericht sie nicht vornehmen. Die Rechte an einem Verfahren vor dem Gericht nicht beteiligter Dritter werden durch die Verfahrensordnung vermittels des Streithilfeverfahrens und der Drittwiderspruchsklage gewährleistet.

3. Ein Beamter kann vor dem Gericht nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der vorhergehenden Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen.

4. Angesichts des der Anstellungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums beschränkt sich die Überprüfung der im Einstellungsverfahren getroffenen Entscheidungen durch das Gericht dem Umfang nach auf die Untersuchung der Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsverfahrens, die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen, auf die sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung gestützt hat, und schließlich das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler, von Rechtsfehlern oder eines Ermessensmißbrauchs, die die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung nach sich ziehen könnten.

5. Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 des Statuts ist jede Verfügung dem Beamten unverzueglich schriftlich mitzuteilen. Allein aus der Feststellung einer Verspätung dieser Mitteilung kann sich jedoch kein Verstoß gegen diese Vorschrift ergeben, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen kann.

6. Die Pflicht zur Begründung beschwerender Verfügungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts stellt ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind.

Wenn die Anstellungsbehörde einen erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren, der in einer nach der Rangfolge der Verdienste aufgestellten Eignungsliste geführt wird, unter Einhaltung dieser Reihenfolge ernennt, braucht sie gegenüber denjenigen Bewerbern, die nicht berücksichtigt wurden und auf der Eignungsliste weniger gut plaziert waren als der ernannte Bewerber, ihre Entscheidung, sie nicht zu ernennen, nicht zu begründen; es ist nämlich davon auszugehen, daß der Prüfungsausschuß die erfolgreichen Bewerber über ihren Rang auf der Liste informiert und diese Mitteilung mit einer angemessenen Begründung versehen hat.

Wurde die Eignungsliste dagegen nicht nach der Rangfolge der Verdienste, sondern zum Beispiel in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt und hat die Entscheidung, einen in dieser Liste geführten Bewerber zu ernennen, das sofortige Erlöschen der Liste zur Folge, so berührt diese Entscheidung die rechtliche Situation der anderen erfolgreichen Bewerber zweifellos unmittelbar und sofort und muß deshalb ihnen gegenüber begründet werden. Es wäre nämlich wahrhaft unangemessen, ungerecht und stuende im Widerspruch zum Wortlaut und zum Geist von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, daß die besten Bewerber, die in eine nicht nach Rangfolge der Bewerber aufgestellte Eignungsliste aufgenommen worden sind, im Einstellungsverfahren unberücksichtigt bleiben könnten, ohne irgendeine Begründung zu erhalten, der sie entnehmen können, aus welchen Gründen sie schließlich von der Anstellungsbehörde nicht berücksichtigt wurden und ob diese Gründe stichhaltig sind.

7. In aussergewöhnlichen Fällen können Erläuterungen, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gegeben werden, die Rüge der unzureichenden Begründung gegenstandslos machen, so daß sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr rechtfertigt.

8. Das Gericht kann keine Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane richten oder sich an ihre Stelle setzen.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 27, EWG/EAG BeamtStat Art. 25,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Fristen - Beginn - Mitteilung - Begriff - Beweislast für die Mitteilung, , (Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 3), , 2. Verfahren - Beiladung - Unzulässigkeit, , (Verfahrensordnung, Artikel 93 und 97), , 3. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Identität von Gegenstand und Grund, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 4. Beamte - Einstellung - Ermessen der Verwaltung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , 5. Beamte - Verfügung - Verspätete Mitteilung - Wirkungen, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2), , 6. Beamte - Beschwerende Verfügung - Ernennungsentscheidung - Begründungspflicht - Gegenstand - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2), , 7. Beamte - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Nichteinhaltung - Heilung während des gerichtlichen Verfahrens, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2), , 8. Beamte - Klage - Gegenstand - Anordnung an die Verwaltung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 176, Beamtenstatut, Artikel 91),

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