JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 19.11.1992, Aktenzeichen: T-80/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die wirksame Durchführung des Artikels 55 Absatz 1 des Statuts, wonach die Beamten im aktiven Dienst ihrem Organ jederzeit zur Verfügung stehen, setzt voraus, daß die Verwaltung über Informationen verfügt, die es ihr jederzeit gestatten, mit ihren Beamten und sonstigen Bediensteten unter deren Privatadresse Kontakt aufzunehmen. Im übrigen erfordern sowohl die das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beherrschenden Grundsätze als auch der schlichte gesunde Menschenverstand, daß die Anschrift des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber bekannt ist. Daher begründet die Weigerung eines Beamten, der Verwaltung seine Privatanschrift mitzuteilen, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 55 des Statuts, der eine Disziplinarstrafe rechtfertigen kann. 2. Die Vorrechte und Befreiungen, die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im ausschließlichen Interesse der Gemeinschaften deren Beamten gewährt, besitzen insofern nur funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll. Somit bezweckt oder bewirkt das Protokoll nicht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu nehmen, jederzeit Kenntnis von den ihr Hoheitsgebiet berührenden Bevölkerungsbewegungen zu erlangen. Ausserdem ist es Sache der Mitgliedstaaten, diejenigen Behörden zu bestimmen, denen diese Verwaltungstätigkeit obliegt. Daher ist es nach Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 16, 18 und 19 des Protokolls nicht untersagt, die von den Behörden des Gastmitgliedstaats auf der Grundlage des Protokolls und in Durchführung eines zwischen der Regierung dieses Staates und den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommens erlangte Auskunft über die Privatanschrift eines Beamten gemäß Artikel 19 des Protokolls und zu dem alleinigen Zweck, den nationalen Behörden die Kenntnis der ihr Hoheitsgebiet berührenden Bevölkerungsbewegungen zu ermöglichen, an andere öffentliche Stellen, insbesondere die Gemeinde, in der der Betreffende wohnhaft ist, weiterzuleiten. 3. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Verwaltung, die der Gemeinschaftsrichter unter den Voraussetzungen von Artikel 179 EWG-Vertrag vornimmt, ist es nicht Sache des Gerichts, die Gültigkeit der Auslegung eines zwischen einem Mitgliedstaat und den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommens durch nationale Behörden zu beurteilen. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 55, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Arbeitsbedingungen - Verpflichtung, dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen - Umfang - Verpflichtung der Betroffenen, der Verwaltung auf Anforderung ihre Privatanschrift mitzuteilen - Nichterfuellung - Disziplinarstrafe, , (Beamtenstatut, Artikel 55 Absatz 1), , 2. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Befreiung von der Meldepflicht für Ausländer - Mitteilung der Privatanschriften der Beamten an die Behörden des Gastlandes - Weiterleitung an die Wohngemeinden - Zulässigkeit, , (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 12 Buchst. b, 16, 18 und 19), , 3. Beamte - Klage - Klage nach Artikel 179 EWG-Vertrag - Auslegung eines mit den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommens durch die Behörden eines Mitgliedstaats - Beurteilung der Gültigkeit - Unzuständigkeit des Gerichts, , (EWG-Vertrag, Artikel 179), |
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