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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 19.09.2001, Aktenzeichen: T-58/99 



EUG – Aktenzeichen: T-58/99

Urteil vom 19.09.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) können natürliche oder juristische Personen nur dann eine Klage gegen einen Rechtsakt der Kommission oder des Rates erheben, wenn es sich um eine an sie gerichtete Entscheidung oder um eine Entscheidung handelt, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen ist, sie unmittelbar und individuell betrifft.

Ein herstellendes und ausführendes Unternehmen, das Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls erhebt, ist zwar als durch die Vorschriften dieser Verordnung, die einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der von ihm hergestellten Erzeugnisse einführen oder einen vorläufigen Ausgleichszoll auf diese Erzeugnisse endgültig vereinnahmen, unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Dagegen ist es nicht befugt, eine Klage auf Nichtigerklärung der Vorschriften der Verordnung zu erheben, die andere Unternehmen betreffen.

( vgl. Randnrn. 20-21 )

2. Hinsichtlich der Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Artikel 15 und 19 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, das in der Welthandelsorganisation im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossen wurde, durch die Gemeinschaftsorgane setzt die Beantwortung der Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückzuführen ist, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen voraus. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei einer solchen Beurteilung über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Die Beurteilung der Schädigung durch die Gemeinschaftsorgane ist offensichtlich fehlerhaft, wenn sie einen anderen bekannten Faktor als die subventionierten Einfuhren - z. B. eine einheitliche und konstante preisliche Betriebspraxis der Gemeinschaftshersteller, deren objektive Wirkung darin besteht, dass künstlich hohe Preise auf die Märkte für die fraglichen Erzeugnisse abgewälzt werden, - nicht berücksichtigt, der zur gleichen Zeit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnte.

( vgl. Randnrn. 38, 45, 48 )
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2450/98/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 2450/98/EWG,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Ausgleichszöllen - Hersteller und Ausführer aus Drittstaaten, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]), , 2. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Subventionspraktiken von Drittstaaten - Schädigung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Verordnung Nr. 2026/97 des Rates, Artikel 15 und 19),

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