JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 19.09.2001, Aktenzeichen: T-30/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Markenkategorien. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bildmarken, die in der Wiedergabe der Ware selbst bestehen, sind somit keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden. Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Fall einer Bildmarke, die in der naturgetreuen Wiedergabe der Ware selbst besteht, die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig die gleiche ist wie bei einer Wortmarke oder einer Bild- oder dreidimensionalen Marke, die nicht die Ware naturgetreu wiedergibt. Während nämlich diese Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als herkunftskennzeichnende Zeichen wahrgenommen werden, gilt nicht notwendig das Gleiche für den Fall, dass das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware selbst übereinstimmt. Daraus folgt, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken, die in der Darreichungsform der Ware selbst bestehen, und bei Bildmarken, die in der naturgetreuen Wiedergabe derselben Ware bestehen, nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen kann. ( vgl. Randnrn. 48-49 ) 2. Aus den Gestaltungselementen einer in der naturgetreuen Wiedergabe der Ware selbst bestehenden Bildmarke, die auf bestimmte Eigenschaften der Ware hinweisen, ohne dass sie deshalb als beschreibende Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke angesehen werden können, kann nicht geschlossen werden, dass sie der angemeldeten Marke notwendig Unterscheidungskraft verliehen. Die Unterscheidungskraft ist nämlich zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlasst werden, das Vorhandensein dieser Elemente als Andeutung bestimmter Eigenschaften der Ware und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft aufzufassen. ( vgl. Randnr. 54 ) 3. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Handelt es sich dabei um die für Waschmittel oder Geschirrspülmittel begehrte Eintragung einer Bildmarke, die in der perspektivischen Wiedergabe einer rechteckigen Tablette mit leicht abgerundeten Ecken und zwei Schichten - einer weißen und einer roten - besteht, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Angesichts des durch die Form und die farbliche Gestaltung der abgebildeten Tablette hervorgerufenen Gesamteindrucks ermöglicht die angemeldete Marke, die eine Kombination nahe liegender und für die fragliche Ware typischer Gestaltungselemente wiedergibt, es den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht, die fraglichen Waren von solchen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. ( vgl. Randnrn. 57, 60, 63 ) 4. Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung und bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. ( vgl. Randnr. 70 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 40/94/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Bildmarken, die in der Wiedergabe der Ware bestehen - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Gestaltungselemente einer in der Wiedergabe der Ware bestehenden Bildmarke, die auf bestimmte Eigenschaften der Ware hinweisen, ohne deshalb beschreibend zu sein - Auswirkung auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b und c), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Bildmarke - Perspektivische Wiedergabe einer rechteckigen Geschirrspül- oder Waschmitteltablette mit abgerundeten Ecken, die zwei Schichten, eine weiße und eine rote, aufweist, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 4. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Klagegründe - Ermessensmissbrauch - Begriff, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 2), |
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