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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 19.09.2001, Aktenzeichen: T-118/00 

EUG – Aktenzeichen: T-118/00

Urteil vom 19.09.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Klage nach Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Aufhebung der betreffenden Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann.

( vgl. Randnr. 12 )

2. Aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass sowohl die Form der Ware als auch die Farben zu den Zeichen gehören, die eine Gemeinschaftsmarke sein können. Daraus, dass eine Kategorie von Zeichen allgemein geeignet ist, eine Marke auszumachen, folgt jedoch nicht, dass die zu dieser Kategorie gehörenden Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 haben.

( vgl. Randnr. 52 )

3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Markenkategorien. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind somit keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden.

Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Fall einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form und den Farben der Ware selbst besteht, die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig die gleiche ist wie bei einer Wort-, Bild- oder dreidimensionalen Marke, die nicht aus der Form der Ware besteht. Während nämlich diese Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als herkunftskennzeichnende Zeichen wahrgenommen werden, gilt nicht notwendig das Gleiche für den Fall, dass das Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware selbst übereinstimmt.

( vgl. Randnrn. 55-56 )

4. Aus den Gestaltungselementen einer dreidimensionalen Marke, die auf bestimmte Eigenschaften der Ware hinweisen, ohne dass sie deshalb als beschreibende Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke angesehen werden können, kann nicht geschlossen werden, dass sie der Marke notwendig Unterscheidungskraft verliehen. Die Unterscheidungskraft ist nämlich zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlasst werden, das Vorhandensein dieser Elemente als Andeutung bestimmter Eigenschaften der Ware und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft aufzufassen.

( vgl. Randnr. 61 )

5. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Handelt es sich dabei um die für Waschmittel oder Geschirrspülmittel begehrte Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die die Form einer quadratischen Tablette mit leicht abgerundeten Kanten und Ecken aufweist, die aus zwei Schichten, einer weißen mit grünen Sprenkeln und einer zartgrünen, besteht, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft.

Angesichts des durch die Form und die farbliche Gestaltung der Tablette hervorgerufenen Gesamteindrucks ermöglicht die angemeldete Marke, die aus einer Kombination nahe liegender und für die fragliche Ware typischer Gestaltungselemente besteht, es den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht, die fraglichen Waren von solchen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

( vgl. Randnrn. 65, 67, 72 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Formen - Farben - Voraussetzung - Unterscheidungskraft, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken, die aus der Form und der Farbe der Ware bestehen - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 4. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Gestaltungselemente einer dreidimensionalen Marke, die auf bestimmte Eigenschaften der Ware hinweisen, ohne deshalb beschreibend zu sein - Auswirkung auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b und c), , 5. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marke - Quadratische Waschmittel- oder Geschirrspülmitteltablette mit leicht abgerundeten Kanten und Ecken, die zwei Schichten, eine weiße (mit grünen Sprenkeln) und eine zartgrüne, aufweist, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b),

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