Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 19.07.1999, Aktenzeichen: T-14/98 

EUG – Aktenzeichen: T-14/98

Urteil vom 19.07.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Gericht ist für eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung des Rates, mit der dem Kläger Zugang zu Dokumenten verweigert wird, auch dann zuständig, wenn diese auf der Grundlage des Titels V des Vertrages über die Europäische Union, der die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik betrifft, erstellt wurden.

Denn der Beschluß 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten findet auf alle Dokumente des Rates unabhängig von ihrem Inhalt Anwendung. Nach Artikel J 11 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union (die Artikel J bis J 11 des Vertrages über die Europäische Union sind durch die Artikel 11 EU bis 28 EU ersetzt worden) finden die Maßnahmen, die in Durchführung von Artikel 151 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 207 Absatz 3 EG) erlassen worden sind, der die Rechtsgrundlage des Beschlusses 93/731 bildet, auf die Bestimmungen über die in Titel V des Vertrages über die Europäische Union genannten Bereiche Anwendung. Daher werden die Dokumente, die unter Titel V des Vertrages über die Europäische Union fallen, in Ermangelung entgegenstehender Bestimmungen vom Beschluß 93/731 erfasst. Daß das Gericht gemäß Artikel L des Vertrages über die Europäische Union nicht für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der unter Titel V des Vertrages fallenden Maßnahmen zuständig ist, steht folglich seiner Zuständigkeit für Entscheidungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Maßnahmen nicht entgegen.

2 Aus der aus dem systematischen Zusammenhang erkennbaren Zielsetzung des Beschlusses 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten ergibt sich, daß die Entscheidung über die Ablehnung eines Zweitantrags im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses auf der Grundlage einer wirklichen Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat, da die Prüfung eines solchen Antrags den Rat in die Lage versetzen soll, zu entscheiden, ob die Verbreitung des angeforderten Dokuments unter eine der Ausnahmen nach Artikel 4 des Beschlusses 93/731 fällt, und somit vom allgemeinen Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates abzuweichen ist.

3 Der Rat muß auf der Grundlage seiner politischen Verantwortung, die ihm die Bestimmungen des Titels V des Vertrages über die Europäische Union, die die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik betreffen, zuweisen, feststellen, welche Folgen eine Verbreitung eines Berichts der Arbeitsgruppe zur Ausfuhr konventioneller Waffen für die internationalen Beziehungen der Europäischen Union haben könnte. Daher muß sich die Kontrolle einer Entscheidung, mit der der Zugang zu dem Bericht unter Berufung auf die Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten verweigert wird, durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensbestimmungen und die Bestimmungen über die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmißbrauch vorliegt.

4 Die in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten vorgesehenen Ausnahmen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze des Rechts auf Information und der Verhältnismässigkeit auszulegen, so daß der Rat, bevor er den Zugang zu einem Dokument als solchem verweigert, prüfen muß, ob ein teilweiser Zugang zu den nicht von den Ausnahmen gedeckten Informationen zu gewähren ist.

Was den Grundsatz des Rechts auf Information angeht, so dient der Beschluß der Umsetzung des Grundsatzes eines weitestmöglichen Zugangs der Bürger zur Information zum Zweck der Stärkung des demokratischen Charakters der Organe sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Was den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angeht, so kann das Ziel, das öffentliche Interesse im Bereich der internationalen Beziehungen zu schützen, auch dann erreicht werden, wenn der Rat nach einer Prüfung nur diejenigen Teile eines Berichts der Arbeitsgruppe für die Ausfuhr konventioneller Waffen unkenntlich macht, die die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnten.

Somit ist eine Entscheidung des Rates, mit der der Klägerin der Zugang zu diesem Bericht verweigert wird, mit einem Rechtsfehler behaftet und daher für nichtig zu erklären, wenn der Rat keine solche Prüfung vorgenommen hat.
Rechtsgebiete:Beschluss 93/731/EG
Vorschriften:Beschluss 93/731/EG,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Entscheidung, mit der der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verweigert wird, die unter Titel V des Vertrages über die Europäische Union fallen, , (EG-Vertrag, Artikel 151 Absatz 3 und 173 [nach Änderung jetzt Artikel 207 Absatz 3 EG und 230 EG], Vertrag über die Europäische Union, Artikel J 11 [die Artikel J bis J 11 des Vertrages über die Europäische Union sind durch die Artikel 11 EU bis 28 EU ersetzt worden], Beschluß 93/731 des Rates), , 2 Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluß 93/731 - Ablehnung eines Zweitantrags auf Zugang - Prüfung des Antrags - Verpflichtung - Umfang, , (Beschluß 93/731 des Rates, Artikel 4 und 7 Absatz 1), , 3 Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluß 93/731 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses - Internationale Beziehungen - Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs im Rahmen der politischen Verantwortung des Rates - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang - Grenzen, , (Vertrag über die Europäische Union, Artikel J bis J 11 [die Artikel J bis J 11 des Vertrages über die Europäische Union sind durch die Artikel 11 EU bis 28 EU ersetzt worden], Beschluß 93/731 des Rates, Artikel 4 Absatz 1), , 4 Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluß 93/731 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument ohne vorherige Prüfung eines teilweisen Zugangs zu den nicht von den Ausnahmen gedeckten Informationen - Rechtswidrigkeit, , (Beschluß 93/731 des Rates, Artikel 4 Absatz 1),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 19.07.1999, Aktenzeichen: T-14/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "EUG - 19.07.1999, T-14/98" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum