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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 19.05.1994, Aktenzeichen: T-2/93 



EUG – Aktenzeichen: T-2/93

Urteil vom 19.05.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Dies trifft im Hinblick auf eine Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, bei einem Unternehmen zu,

° das auf die Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 hin Erklärungen abgegeben hat, in deren Beantwortung ihm versichert worden ist, daß sie voll berücksichtigt würden,

° dessen besondere Situation von der Kommission bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation, die sich infolge des Zusammenschlusses ergeben würde, berücksichtigt worden ist und

° das zuvor durch eine Vereinbarung zwischen ihm, dem zuständigen Mitgliedstaat und der Kommission verpflichtet worden ist, seine Beteiligung an einem der an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen aufzugeben.

2. Die Art der künftigen Kontrolle eines Unternehmens über ein anderes nach Durchführung eines bei der Kommission zur Prüfung angemeldeten Zusammenschlusses, d. h. der Ausübung dieser Kontrolle allein oder aber gemeinsam mit anderen, ist für die Beurteilung, die die Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 vorzunehmen hat, nicht unerheblich.

Unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung zur Charakterisierung der Kontrolle herangezogen werden können, hat die Kommission zu Recht zu der Ansicht gelangen können, daß ein Unternehmen, trotz seines beträchtlichen Einflusses, ein anderes Unternehmen, das es zusammen mit einem dritten Unternehmen besitzt, nur gemeinsam mit diesem kontrolliert, wenn die Beteiligung am Kapital des kontrollierten Unternehmens so verteilt und die durch dessen Satzung vorgenommene Übertragung der Befugnisse so ausgestaltet ist, daß wichtige Beschlüsse nur mit Zustimmung des dritten Unternehmens gefasst werden können.

3. Der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission dürfen nur tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieser Handlung gegeben sind, nicht aber hypothetische Gesichtspunkte, deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht abgeschätzt werden kann, wie z. B. die vollständige Übernahme der Kontrolle durch Ausübung einer Kaufoption auf die dem betreffenden Unternehmen noch nicht gehörenden Aktien.

4. Die Kommission hat zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmenszusammenschluß eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, zunächst den relevanten Markt zu umschreiben. Sie hat dadurch, daß sie im Fall eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen des Luftverkehrssektors je zwei Städte als den relevanten Markt angesehen hat, die den Abflugs- und den Ankunftsort auf den Strecken darstellen, die sie als unmittelbar durch den fraglichen Zusammenschluß betroffen ansah, im vorliegenden Fall diesen Markt sowohl in bezug auf das betroffene Erzeugnis als auch in räumlicher Hinsicht zutreffend umschrieben. Diese Umschreibung beruht nämlich auf der Feststellung, daß es keine Substituierbarkeit zwischen den beiden fraglichen Strecken und anderen Strecken und nur eine sehr geringe Substituierbarkeit der beiden Strecken untereinander gebe.

5. Aus Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 geht hervor, daß die Kommission einen Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären hat, sobald der betreffende Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt und der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht durch die Begründung oder die Verstärkung einer solchen Stellung erheblich behindert wird. Liegt keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung vor, so ist der Zusammenschluß somit zu genehmigen, ohne daß geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt.

Hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß die Kommission mit der Feststellung, daß der fragliche Zusammenschluß keine beherrschende Stellung auf den von der Kommission als relevant angesehenen Märkten oder auf dem Markt, wie er seiner Ansicht nach hätte umschrieben werden müssen, begründe oder verstärke, einen Beurteilungsfehler begangen habe, so kann er die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der der Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, nicht bestreiten. Dem steht nicht entgegen, daß der fragliche Zusammenschluß den daran beteiligten Unternehmen in Zukunft die Entfaltung ihrer Wirtschaftstätigkeit erleichtern könnte.

6. Nach Artikel 190 EG-Vertrag hat die Kommission zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch in einer Entscheidung zur Durchführung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den einzelnen Beteiligten vorgebracht worden sind.

7. Eine der Folgen der Hierarchie der Rechtsakte der Gemeinschaft besteht darin, daß ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung nicht stillschweigend durch eine Einzelfallentscheidung geändert werden kann. Somit kann ein Gemeinschaftsorgan nicht kraft des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gezwungen sein, eine gemeinschaftsrechtliche Regelung contra legem anzuwenden.
Rechtsgebiete:EG, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Vorschriften:EG Art. 173 Abs. 4, EG Art. 190, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 1, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 2, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 3, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 8,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Konkurrierendes Unternehmen, das am Verwaltungsverfahren beteiligt war - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Berücksichtigung des Art der Kontrolle über ein Unternehmen, d. h. ihrer Ausübung allein oder aber gemeinsam mit anderen - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 und 3 Absatz 3), , 3. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Maßgeblicher Zeitpunkt, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2), , 4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Relevanter Markt - Sektorielle Abgrenzung - Räumliche Abgrenzung - Luftverkehr, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 2), , 5. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschlüsse, durch die keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3), , 6. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung zur Durchführung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse, , (EG-Vertrag, Artikel 190), , 7. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen,

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