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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 19.03.1998, Aktenzeichen: T-83/96 



EUG – Aktenzeichen: T-83/96

Urteil vom 19.03.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Beschluß 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten sieht als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten vor, daß die Organe den Zugang zu Dokumenten verweigern, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte u. a. in bezug auf "den Schutz des öffentlichen Interesses (... Rechtspflege...)". Diese Ausnahme bezweckt, die allgemeine Wahrung des grundlegenden Rechts jeder Person sicherzustellen, in billiger Weise von einem unabhängigen Gericht gehört zu werden, was impliziert, daß es sowohl den nationalen als auch den Gemeinschaftsgerichten freistehen muß, ihre eigenen Verfahrensvorschriften über die Befugnisse des Richters, den Verfahrensablauf im allgemeinen und die Vertraulichkeit der Akten im besonderen anzuwenden. Die Tragweite dieser Ausnahme beschränkt sich deshalb nicht auf den Schutz der Interessen der Parteien im Rahmen eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens, sondern umfasst auch die angesprochene Autonomie der Gerichte im Hinblick auf das Verfahren, so daß sich die Kommission auch dann auf sie berufen können muß, wenn sie an einem Gerichtsverfahren, das eine Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses rechtfertigt, nicht selbst beteiligt ist.

Die Anwendung dieser Ausnahme kann jedoch nur hinsichtlich von Dokumenten gerechtfertigt sein, die von der Kommission ausschließlich für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt werden, nicht dagegen im Hinblick auf andere Dokumente, die unabhängig von einem solchen Verfahren existieren, da die Entscheidung darüber, ob Zugang zu den Dokumenten der ersten Kategorie gewährt wird, entsprechend der innerlichen Rechtfertigung Ausnahme allein Sache des betreffenden nationalen Gerichts ist.

Folglich verlangt der Schutz des öffentlichen Interesses bei Dokumenten, die die Kommission einem nationalen Gericht aufgrund eines Auskunftsersuchens im Rahmen der auf die Bekanntmachung 93/C 39/05 gestützten Zusammenarbeit bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages übersandt hat, daß die Kommission den Zugang zu diesen Informationen und folglich zu den Dokumenten, in denen sie enthalten sind, verweigert, denn solange das gerichtliche Verfahren, aufgrund dessen diese Informationen in ein Dokument der Kommission Eingang gefunden haben, anhängig ist, ist allein das betreffende nationale Gericht aufgrund des nationalen Verfahrensrechts zur Entscheidung über den Zugang zu diesen Informationen befugt.

4 Mit der in Artikel 190 des Vertrages festgelegten Verpflichtung zur Begründung von Einzelfallentscheidungen wird ein doppeltes Ziel verfolgt: Zum einen soll den Betroffenen ermöglicht werden, die tragenden Gründe für die getroffene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, und zum anderen soll der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt werden, die Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln.

Wenn das Organ unter Angabe von Gründen einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten zurückweist, der Betroffene einen Zweitantrag auf Überprüfung dieser Zurückweisung stellt und die Antwort des Organs die Zurückweisung aus denselben Gründen bestätigt, so ist die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, anhand des gesamten Briefwechsels zwischen dem Organ und dem Antragsteller zu prüfen, wobei auch Informationen zu berücksichtigen sind, über die der Kläger bereits verfügte.
Rechtsgebiete:Beschluss der Kommission 94/90/EGKS, EG, Euratom, Europäische Menschenrechtskonvention, EGV
Vorschriften:Beschluss der Kommission 94/90/EGKS, EG, Euratom, Europäische Menschenrechtskonvention Art. 6, EGV Art. 85, EGV Art. 86, EGV Art. 190,
Stichworte:1 Kommission - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten - Beschluß 94/90 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses - Rechtspflege - Tragweite - Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten auf der Grundlage der Bekanntmachung 93/C 39/05 über die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, , (Beschluß der Kommission 94/90, Bekanntmachung der Kommission 93/C 39/05), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, durch die eine ursprüngliche Entscheidung bestätigt wird, , (EG-Vertrag, Artikel 190),

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