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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 18.12.1992, Aktenzeichen: T-85/91 



EUG – Aktenzeichen: T-85/91

Urteil vom 18.12.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn die Anwendung einer Statutsbestimmung von der Anwendung einer Rechtsvorschrift abhängt, die zur Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten gehört, liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer genauen Anwendung des Statuts, daß sich die Kontrolle des Gerichts auch auf die Anwendung des nationalen Rechts eines der Mitgliedstaaten durch die Anstellungsbehörde eines Gemeinschaftsorgans erstreckt.

2. Nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts hat die Gleichstellung einer Person, der gegenüber einen Beamten eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, Ausnahmecharakter. Daher ist die Voraussetzung, daß den Beamten eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person als einem unterhaltsberechtigten Kind trifft, eng auszulegen.

Der Begriff "gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet" im Sinne des Statuts orientiert sich an den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die den Eltern und/oder den näheren oder entfernteren Verwandten eine gegenseitige gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalt auferlegen. Deshalb ist dieser Begriff so auszulegen, daß nur auf die Unterhaltspflicht eines Beamten abgestellt wird, deren rechtlicher Ursprung vom Willen der Parteien unabhängig ist, und daß er daher die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ausschließt, bei denen es sich um vertragliche Verpflichtungen, Naturalobligationen oder Schadensersatzpflichten handelt.

Da weder das Gemeinschaftsrecht noch das Statut dem Gemeinschaftsrichter Hinweise liefern, anhand deren er durch eine autonome Auslegung den Inhalt und die Tragweite der gesetzlichen Unterhaltspflicht ermitteln könnte, aufgrund deren einem Beamten die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts gewährt werden kann, ist zu ermitteln, ob die nationale Rechtsordnung, der der betroffene Beamte unterliegt, ihm eine solche Unterhaltspflicht auferlegt.

3. Den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist. Fehlt jedoch eine ausdrückliche Verweisung, so kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls eine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten einschließen, wenn der Gemeinschaftsrichter dem Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts durch eine autonome Auslegung zu ermitteln.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat, ADB
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1, EWG/EAG BeamtStat Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII, ADB Art. 4 Abs. 1,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Zuständigkeit des Gerichts - Auslegung eines Begriffs des nationalen Rechts im Hinblick auf die Anwendung einer Bestimmung des Statuts - Einbeziehung, , 2. Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind - Voraussetzung - Gesetzliche Unterhaltspflicht des Beamten - Begriff - Beurteilung nach dem für den Beamten geltenden nationalen Recht, , (Beamtenstatut, Artikel 67, Anhang VII Artikel 2 Absatz 4), , 3. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Grundsätze - Autonome Auslegung - Grenzen - Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen,

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