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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 18.11.1992, Aktenzeichen: T-16/91 

EUG – Aktenzeichen: T-16/91

Urteil vom 18.11.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Nichtigkeitsklage eines Beschwerdeführers in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 gegen die Entscheidung der Kommission, die Prüfung der nationalen Regelung, in deren Schutz sich wettbewerbswidrige Praktiken entwickeln, die mit der Beschwerde gerügt werden, in ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag zu verlagern, ist zulässig, denn diese Entscheidung ist, auch wenn sie keine Einstellungsverfügung ist, insoweit endgültig und daher geeignet, die Rechtsstellung des Klägers in verfahrensmässiger Hinsicht zu beeinträchtigen.

Die Verfahrensstellung der Parteien, die die Kommission mit einer Beschwerde befasst haben, ist nämlich im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag von der im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 grundlegend verschieden. In dem letztgenannten Verfahren stehen den Klägern Verfahrensrechte zu Gebot, die in der Verordnung Nr. 99/63 eindeutig festgelegt sind, sowie die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung der Kommission gerichtlich nachprüfen zu lassen. Demgegenüber haben Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag keine derartigen Verfahrensrechte, und sie können auch eine Entscheidung der Kommission, die Untersuchung ihrer Beschwerde einzustellen, nicht mit einer Klage bei einem Gericht der Gemeinschaft anfechten.

2. Der Umstand, daß ein Unternehmen in einem Rechtsakt namentlich genannt wird, bedeutet nicht, daß es notwendigerweise durch alle Bestimmungen des Rechtsaktes im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen ist. Daher ermächtigt der Umstand, daß eine von der Kommission nach der Verordnung Nr. 17 erlassene Entscheidung die beschwerdeführenden Unternehmen namentlich aufführt, diese nicht, Teile dieser Entscheidung anzufechten, in denen keine von ihnen in der Beschwerde erhobenen Rügen behandelt werden.

3. Im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission nicht verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die betroffenen Unternehmen zur Abstellung einer Zuwiderhandlung verpflichtet werden, sobald sie eine solche festgestellt hat, und ein Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung. Anderes könnte nur gelten, wenn der Gegenstand der Beschwerde in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fiele. Dies ist jedoch bei der Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht der Fall.

4. Die Entscheidung der Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17, zu in einer Vereinbarung zwischen Unternehmen enthaltenen Beschränkungen der Einfuhr von Elektrizität nicht Stellung zu nehmen, solange nicht die Vereinbarkeit einer in dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinbarung anwendbar ist, geltenden Regelung, die nahezu übereinstimmende Beschränkungen ° geeignet, die gleichen Wirkungen hervorzubringen ° vorschreibt, mit dem Gemeinschaftsrecht in einem Vertragsverletzungsverfahren, das sie einleiten möchte, geprüft worden ist, ist gerechtfertigt.

Die Kommission kann nämlich zwecks Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag Unternehmen nicht zu einem Verhalten verpflichten, das einem innerstaatlichen Gesetz widerspräche, ohne dieses im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zu bewerten. Für eine solche Beurteilung, bei der Interessen der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung auf dem Spiel stehen, bietet Artikel 169 EWG-Vertrag der Kommission das geeignete Verfahren, denn an ihm sind die Mitgliedstaaten unmittelbar beteiligt und es bietet dem Gerichtshof gegebenenfalls Gelegenheit zu der Feststellung, daß ein innerstaatliches Gesetz einen Verstoß gegen den EWG-Vertrag darstellt.

5. Bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht ist das Interesse zu berücksichtigen, das neben den Adressaten einer Maßnahme andere unmittelbar und individuell von dieser Betroffene daran haben können, Erläuterungen zu erhalten.

6. Die Klageschrift muß eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Demnach ist in ihr im einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung nicht entspricht. Daher kann der blosse Hinweis auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften ohne genaue Angaben, welche Förmlichkeit ausser acht gelassen worden sei, nicht als ausreichend betrachtet werden.
Rechtsgebiete:EWG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages
Vorschriften:EWG Art. 85 Abs. 1, EWG Art. 190, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern - Entscheidung der Kommission, die Prüfung bestimmter durch eine Beschwerde nach der Verordnung Nr. 17 aufgeworfener Probleme in ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zu verlagern, , (EWG-Vertrag, Artikel 169, Verordnung Nr. 17 des Rates, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Wettbewerbsrechtliche Entscheidung der Kommission - Namentliche Anführung der beschwerdeführenden Unternehmen - Zulässigkeit der Klage beschränkt auf Bestimmungen, in denen die in der Beschwerde erhobenen Rügen behandelt werden, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Keine Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen, , (EWG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, über eine Beschwerde betreffend eine Vereinbarung zwischen Unternehmen erst nach Abschluß eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag betreffend eine nationale Regelung zu entscheiden, die praktisch die gleichen Beschränkungen vorschreibt, wie sie in der Vereinbarung vorgesehen sind - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169, Verordnung Nr. 17 des Rates), , 5. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 6. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe, , (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 § 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1),

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