JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 18.09.1995, Aktenzeichen: T-49/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages wird unerläßlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stösst. Die Kommission darf sich folglich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über eine Beihilfe für die Ausfuhr von Büchern, die zu kulturellen Zwecken gewährt wird, nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, daß diese Beihilfe vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Schlußfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten. Da die Kommission den Zusammenhang zwischen den Artikeln 92 und 93 und den sonstigen Vorschriften des Vertrages insbesondere dann zu beachten hat, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird, muß sie in dieser Hinsicht, wenn sie nicht über das Vorprüfungsverfahren hinausgehen will, aufgrund einer wirtschaftlichen Analyse des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangen, daß der Empfänger der Beihilfe nicht in der Lage ist, den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zuwiderzuhandeln, auch wenn die Frage eventueller Verstösse gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages in der bei ihr eingereichten Beschwerde nicht ausdrücklich aufgeworfen wird. Der Umstand, daß die Beschwerde nicht genügend detaillierte Angaben über die Marktbedingungen enthält, kann von der Kommission nicht zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung herangezogen werden, trotz der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der beanstandeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestossen ist, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 nicht einzuleiten. Man kann nämlich von den Konkurrenten der durch eine nicht angemeldete Beihilfe begünstigten Unternehmen nicht verlangen, daß sie Daten zur Verfügung stellen, zu denen sie in den meisten Fällen keinen Zugang haben und die sie nur durch Vermittlung der Kommission erhalten können, sofern diese gegenüber den Mitgliedstaaten von ihren Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht. 2. Wenn die Kommission, bei der eine Beschwerde wegen einer einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe eingereicht worden ist, am Ende eines blossen Vorprüfungsverfahrens, d. h., ohne daß sie ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer das Recht zuerkannt hat, seinen Standpunkt zu dem gesamten feststehenden Akteninhalt, insbesondere zu den von der betreffenden Regierung übermittelten ergänzenden Informationen, darzulegen, eine Entscheidung erlässt, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, dann kann man nicht verlangen, daß der Beschwerdeführer in seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage einen Grundsatz der strikten Übereinstimmung zwischen dem Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und dem in der Klageschrift einhält. 3. Wenn die Kommission mit der Prüfung einer staatlichen Beihilfe beginnt, die gewährt wurde, ohne daß sie zuvor als Vorhaben bei ihr angemeldet worden war, dann ist sie nicht verpflichtet, dem betreffenden Mitgliedstaat als Sicherungsmaßnahme aufzugeben, die Zahlung dieser Beihilfe einzustellen, noch ist sie verpflichtet, deren Rückforderung zu verlangen, da eine Beihilfe nicht schon wegen der unterlassenen Meldung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden kann. Diese der Kommission eingeräumte Freiheit steht nicht im Widerspruch zur unmittelbaren Wirkung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages enthaltenen Durchführungsverbots, aufgrund deren der nationale Richter auf eine Klage gegen die Maßnahmen zur Durchführung der Beihilfe hin verpflichtet ist, die sich aus deren Ungültigkeit ergebenden Rechtsfolgen zu bestimmen. Es besteht nämlich ein grundlegender Unterschied zwischen der zentralen und ausschließlichen Rolle, die die Artikel 92 und 93 der Kommission vorbehalten, die die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt selbst dann zu prüfen hat, wenn der Mitgliedstaat das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 verletzt, und der Rolle der nationalen Gerichte, die nur bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission die Rechte des einzelnen gegen eine mögliche ° und auch durch die abschließende Entscheidung der Kommission nicht zu heilende ° Verletzung dieses Verbots durch die staatlichen Stellen schützen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 93 Absatz 3, EG-Vertrag Art. 155, |
| Stichworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe für die Ausfuhr von Büchern mit dem Gemeinsamen Markt, die zu kulturellen Zwecken gewährt wird und Folgen haben kann, die speziellen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, zuwiderlaufen - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten - Keine Verpflichtung eines mit dem begünstigten Unternehmen konkurrierenden Unternehmens, im Stadium des Verwaltungsverfahrens genaue Informationen zur Verfügung zu stellen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 ff. und 93 Absätze 2 und 3), , 2. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Klagegründe, die vom Beschwerdeführer gegenüber einer Entscheidung der Kommission geltend gemacht werden können, durch die eine staatliche Beihilfe nach einem blossen Vorprüfungsverfahren für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Grundsatz der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage - Fehlen, , 3. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterlassene Meldung - Durchführung vor Erlaß der abschließenden Entscheidung der Kommission - Keine Verpflichtung der Kommission, von ihrer Befugnis, die Einstellung der Zahlung und die Rückforderung der gezahlten Beträge anzuordnen, Gebrauch zu machen, , (EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3), |
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