JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 18.09.1995, Aktenzeichen: T-471/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Begründung der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidungen muß den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann. Eine Entscheidung, mit der die Kommission sich weigert, das Vorliegen einer Beihilfe anzuerkennen, ist als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen dargelegt werden, denen nach der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt; dies gilt auch dann, wenn nicht immer alle Einzelheiten der Überlegungen der Kommission ersichtlich sind. Der Urheber einer Entscheidung ist nämlich nicht verpflichtet, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten darzulegen, und die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung ausreichend ist, kann nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut, sondern auch auf den Kontext ihres Erlasses und auf sämtliche Rechtsvorschriften des betreffenden Gebietes beurteilt werden. 2. Ein Maßnahme kann nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden, wenn sie dem durch sie angeblich Begünstigten keinen Vorteil verschafft hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Kommission nach Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen entscheidet, daß die behördlich festgelegten Bestimmungen, wonach die in einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung der Pferderennwetten betraute Einrichtung einen Teil der Einsätze, die sie für Rechnung der entsprechenden Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat für in diesem anderen Mitgliedstaat veranstaltete Rennen entgegennimmt, dieser Einrichtung nach Abzug einer Abgabe überweist, keine staatliche Beihilfe darstellen, obwohl sich diese Bestimmungen von denen unterscheiden, die auf die Wetten für inländische Rennen angewandt werden, sofern die Kommission nach Prüfung der gesamten Mechanismen, denen die finanziellen Transaktionen zwischen den beiden Einrichtungen, die jeweils in ihrem Hoheitsgebiet die Rennwetten verwalten, unterliegen, ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß dabei keine Beträge überwiesen werden, die höher sind als diejenigen, die die begünstigte Einrichtung vereinnahmt hätte, wenn sie selbst die Einsätze für die in ihre Zuständigkeit fallenden Rennen im Ausland entgegengenommen hätte. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 190, EWG-Vertrag Art. 92 Absatz 1, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der es abgelehnt wird, das Vorliegen einer Beihilfe anzunehmen, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 2. Staatliche Beihilfen - Begriff - Behördlich festgelegte finanzielle Bedingungen für die Unterstützung, die von der Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat die Pferderennwetten verwaltet, der entsprechenden Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat bei der Entgegennahme der Einsätze geleistet wird - Kein Vorteil für den Begünstigten - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1), |
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