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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 18.09.1992, Aktenzeichen: T-28/90 



EUG – Aktenzeichen: T-28/90

Urteil vom 18.09.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Unternehmen, das bei der Kommission als Opfer von gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstossenden Verhaltensweisen anderer Unternehmen Beschwerde eingelegt hat, hat nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung seiner Beschwerde Anspruch darauf, daß die Kommission eine vorläufige Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an es richtet; wenn es daher ungeachtet eines Aufforderungsschreibens keine solche Mitteilung erhält, ist es als Adressat eines anderen Aktes als einer Empfehlung oder Stellungnahme gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag zur Erhebung einer Untätigkeitsklage befugt.

2. Die in Artikel 175 EWG-Vertrag eröffnete Klagemöglichkeit beruht auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit der Kommission den anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie in bestimmten Fällen einzelnen die Befassung des Gerichtshofes oder des Gerichts ermöglicht, um die Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den EWG-Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes oder des Gerichts, mit dem die Untätigkeit des Organs festgestellt wird, ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus ausservertraglicher Haftung Anlaß geben.

Wurde die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen, könnte eine die Untätigkeit feststellende Entscheidung des Gerichtshofes oder des Gerichts die in Artikel 176 EWG-Vertrag bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall gegenstandslos geworden, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat; der Rechtsstreit ist daher in der Hauptsache erledigt.

3. Mitteilungen, mit denen sich die Kommission vorläufig unter den Voraussetzungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu einer Beschwerde äussert, mit der sie gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 befasst worden ist, sind ihrer Natur nach keine Entscheidungen, die im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag verbindliche Rechtswirkungen entfalten können; sie können daher auch nicht auf der Grundlage des Artikels 173 EWG-Vertrag mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden.

4. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unter bestimmten Bedingungen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, doch darf er nicht so ausgelegt werden, daß er den klagenden Parteien die Möglichkeit einräumt, den Gemeinschaftsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand zu ändern, wie etwa bei der Umwandlung einer Untätigkeitsklage in eine Nichtigkeitsklage.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 175, EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 178, EWG-Vertrag Art. 215,
Stichworte:1. Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, deretwegen Klage erhoben werden kann - Unterlassen einer vorläufigen Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an einen Beschwerdeführer, der eine Verletzung der Wettbewerbsregeln anzeigt, , (EWG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 3, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 2. Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache, , (EWG-Vertrag, Artikel 175 und 176), , 3. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Beschwerende Maßnahmen - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Mitteilungen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 und 189, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 4. Verfahren - Streitgegenstand - Änderung im Laufe des Verfahrens - Verbot, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2),

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