JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 18.06.1992, Aktenzeichen: T-49/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Rechtsschutzinteresse muß zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen. Daher ist die Anfechtungsklage eines Beamten gegen eine Entscheidung der Verwaltung, die zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage zurückgenommen worden war, unzulässig. Der Umstand, daß diese Entscheidung unter dem Vorbehalt einer Überprüfung zurückgenommen wurde, die letztlich dazu führen kann, daß die Verwaltung erneut dieselbe Entscheidung trifft, kann dem Betroffenen kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen gegen die zurückgenommene Maßnahme verschaffen. 2. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird. Ein solcher Ermessensspielraum ist unerläßlich, um eine leistungsfähige Arbeitsorganisation zu erreichen und diese wechselnden Erfordernissen anpassen zu können. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 7, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Klage gegen eine Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zurückgenommen worden war - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 91), , 2. Beamte - Organisation der Dienststellen - Verwendung des Personals - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Dienstliches Interesse - Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten, |
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