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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 18.05.1995, Aktenzeichen: T-478/93 



EUG – Aktenzeichen: T-478/93

Urteil vom 18.05.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 866/90 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist über die Kriterien für die Auswahl der Investitionen, die für eine Gemeinschaftsbeteiligung des EAGFL im Rahmen der Maßnahmen zur Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Betracht kommen, nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung Nr. 4253/88 zu entscheiden; des weiteren muß diese Entscheidung den Mitgliedstaaten bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Indem die Kommission ein von einem Unternehmen unterbreitetes Investitionsvorhaben mit der Begründung abgelehnt hat, daß es einem sich auf den Umfang der Jahreserzeugung beziehenden Kriterium nicht genüge, das nicht in der aufgrund des genannten Artikels 8 Absatz 3 ergangenen Entscheidung 90/342 enthalten ist und weder nach dem Verfahren des genannten Artikels 29 angenommen noch im Amtsblatt veröffentlicht wurde, hat sie den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Anspruch der betroffenen Unternehmen darauf verletzt, vor der Stellung ihres Antrags auf Beteiligung die genauen Kriterien für die Auswahl der Vorhaben zu erfahren, zumal die Kommission für die betreffenden Unternehmen zusätzlich Verwirrung dadurch gestiftet hat, daß sie kurz nach der Entscheidung 90/342 eine Verordnung veröffentlicht hat, die auf andere Kriterien Bezug nimmt, deren Rolle nicht hinreichend verdeutlicht wurde. Infolgedessen ist die Ablehnung rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

2. Im Rahmen der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft muß der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein.

Auch wenn die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Gemeinschaftsbeteiligung aufgrund der Anwendung eines fehlerhaft festgelegten Kriteriums rechtswidrig abgelehnt wurde, nicht nur ihre Nichtigerklärung rechtfertigt, sondern auch geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, so kann diese Haftung doch tatsächlich erst dann ausgelöst sein, wenn nachgewiesen ist, daß der dem betreffenden Unternehmen entstandene Schaden tatsächlich eingetreten ist. Hierzu muß die Kommission im Rahmen der sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen prüfen, ob dieser Antrag unter Ausserachtlassung des Kriteriums, das zur Nichtigerklärung durch das Gericht geführt hat, den übrigen Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung tatsächlich genügt. Bevor nicht das Ergebnis dieser Prüfung bekannt ist, ist jeder Schadensersatzantrag verfrüht.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 4256/88, VO (EWG) Nr. 866/90
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 130a, EG-Vertrag Art. 215, VO (EWG) Nr. 4256/88 Art. 10 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 866/90 Art. 10,
Stichworte:1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Auswahlkriterien für die Investitionen, die für eine Gemeinschaftsbeteiligung in Betracht kommen - Anwendung eines nicht in der vorgeschriebenen Form veröffentlichten Kriteriums durch die Kommission - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, , (Verordnungen des Rates Nr. 4253/88, Artikel 29, und Nr. 866/90, Artikel 8 Absatz 3, Entscheidung 90/342 der Kommission), , 2. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Durch eine rechtswidrige Handlung verursachter tatsächlicher und sicherer Schaden - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Gemeinschaftsbeteiligung aufgrund eines fehlerhaft festgelegten Kriteriums rechtswidrig abgelehnt wurde - Tatsächlicher Schaden abhängig von der Berücksichtigungsfähigkeit des Antrags im Hinblick auf die übrigen in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien - Im Rahmen der Durchführung des Nichtigkeitsurteils vorzunehmende Prüfung - Verfrühter Schadensersatzantrag, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2),

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