JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 18.02.1993, Aktenzeichen: T-1/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen des mit den Artikeln 19 und 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten eingeführten Systems werden die Interessen des Beamten durch eine doppelte Untersuchung gewahrt, nämlich zunächst die durch einen Vertrauensarzt des Organs und, wenn keine Einigung erzielt wird, die durch einen Ärzteausschuß, für den jede der Parteien einen Arzt ihres Vertrauens als Mitglied benennt und dessen drittes Mitglied von den beiden anderen einvernehmlich bestimmt wird. Der Umstand, daß der vom Organ ausgewählte Arzt auch von der Versicherungsgesellschaft des Organs anerkannt ist, kann für den betroffenen Beamten nicht abträglich sein. Auch spricht nichts dagegen, daß das Organ als Mitglied des Ärzteausschusses nach Artikel 23 der genannten Regelung den Arzt benennt, den es für die erste Stellungnahme ausgewählt hatte. 2. Es ist Sache des im Rahmen von Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten befassten Ärzteausschusses, zu entscheiden, inwieweit zuvor erstellte ärztliche Gutachten zu berücksichtigen und andere Dokumente als die ihm vorgelegten zu prüfen sind. Die Tatsache, daß sich das Gutachten des Ärzteausschusses nicht ausdrücklich auf ärztliche Dokumente bezieht, die auf Ersuchen des Beamten erstellt wurden und von denen er davon ausgehen konnte, daß sie dem Ärzteausschuß übermittelt worden seien, kann für sich allein die Gültigkeit des Gutachtens dieses Ausschusses nicht beeinträchtigen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder Kenntnis von diesen Dokumenten hatten und dem dritten der Gesundheitszustand des Beamten bekannt war. Jedenfalls zieht eine Unregelmässigkeit des Verfahrens die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen ist, daß die angefochtene Entscheidung ohne diese Unregelmässigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können. 3. Die Entscheidungen der Anstellungsbehörde nach Artikel 19 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten sind ausschließlich auf die Schlußfolgerungen des oder der vom Organ benannten Ärzte und gegebenenfalls auf die Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses nach Artikel 23 dieser Regelung zu stützen. Daraus folgt, daß die Anstellungsbehörde beim Erlaß einer Entscheidung über die Festsetzung des Grades der Invalidität eines Beamten nicht verpflichtet sein kann, ärztliche Gutachten zu berücksichtigen, die von dem Beamten nach den Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses vorgelegt wurden, die, wenn sie unter ordnungsgemässen Umständen abgegeben wurden, als endgültig zu betrachten sind und nur beanstandet werden können, wenn eine neue Tatsache eingetreten ist. Eine solche neue Tatsache kann nicht in der Vorlage von ärztlichen Attesten durch den Beamten bestehen, in denen die Schlußfolgerungen des Ausschusses in Frage gestellt werden, die aber keinen Grund erkennen lassen, der die Annahme rechtfertigen würde, daß dem Ausschuß nicht die Hauptelemente seiner Akte bekannt waren. |
| Rechtsgebiete: | Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten |
| Vorschriften: | Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 19, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 23, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Zusammensetzung des Ärzteausschusses - Benennung eines Arztes, der von der Versicherungsgesellschaft anerkannt ist oder der die erste Stellungnahme verfasst hat, durch das Organ - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 19 und 23), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Arbeitsweise des Ärzteausschusses - Berücksichtigung früherer ärztlicher Dokumente - Ermessen des Ärzteausschusses, , (Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 23), , 3. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Dienstunfähigkeit - Invaliditätsgrad - Festsetzung durch den Ärzteausschuß - Spätere, widersprechende ärztliche Gutachten, die von dem Beamten vorgelegt werden - Berücksichtigung durch die Anstellungsbehörde beim Erlaß ihrer Entscheidung - Keine Verpflichtung, , (Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 19 und 23), |
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