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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 17.10.2002, Aktenzeichen: T-98/00 



EUG – Aktenzeichen: T-98/00

Urteil vom 17.10.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Begriff der Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, ist als Rechtsbegriff anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 40 )

2. Für die Beantwortung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und ob diese Vergünstigung unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert wird oder eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die von ihm für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellt.

Wenn daher eine öffentlichen Einrichtung, die durch einen Liefervertrag, von dem sie sich nicht lösen kann, an einen Dritten gebunden ist, sich angesichts der Verluste, die ihr durch die Erfuellung dieses Vertrages entstehen, dazu entschließt, die Erfuellung ihrer Verpflichtung einem anderen Wirtschaftsteilnehmer zu übertragen, wozu es der Gewährung einer Beihilfe an diesen, ohne die er die Verpflichtung nicht übernommen hätte, bedarf, die niedriger ist als die gesamten Verluste, die der öffentlichen Einrichtung aufgrund ihrer Lieferverpflichtung entstanden wären, stellt diese Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, sofern die umfassende Vereinbarung, in deren Rahmen die Beihilfe gewährt wird, als ein normales Handelsgeschäft anzusehen ist, in dessen Rahmen sich die verschiedenen Beteiligten als marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsteilnehmer verhalten haben, und sich der öffentlich-rechtliche Beteiligte nicht von wirtschafts- oder sozialpolitischen Zielen hat leiten lassen.

( vgl. Randnrn. 38-39, 43-54 )
Rechtsgebiete:Entscheidung 2000/524/EGV
Vorschriften:Entscheidung 2000/524/EGV Art. 2, Entscheidung 2000/524/EGV Art. 3,
Stichworte:1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Rechtlicher Charakter - Auslegung anhand objektiver Kriterien - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang, , (Artikel 87 Absatz 1 EG), , 2. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beurteilung anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers - Subvention, die von einer öffentlichen Einrichtung gewährt wird, um die Übertragung eines ihr Verluste bringenden Tätigkeitsbereichs zu realisieren - Höhe des Zuschusses nach Maßgabe des Ergebnisses eines normalen Handelsgeschäfts zwischen marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsteilnehmern, , (Artikel 87 Absatz 1 EG),

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