JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 17.10.1991, Aktenzeichen: T-26/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Statut sieht bei der Festlegung der Disziplinarordnung für die Beamten in seinen Artikeln 86 bis 89 und in seinem Anhang IX keine Verjährungsfrist bezueglich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor. Eine Verjährungsfrist muß jedoch, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfuellen zu können, vom Gemeinschaftsgesetzgeber im voraus festgelegt werden. Mangels einer solchen Frist im Statut kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Ablauf der in Artikel 72 der Haushaltsordnung vorgesehenen Frist für die Entlastung der Rechnungsführer zur Verjährung jeder disziplinarischen Verfolgung der letztgenannten führen könnte. Das Disziplinarverfahren, das von den anderen Verwaltungsverfahren unabhängig ist, bezweckt nämlich die Erhaltung der inneren Ordnung des öffentlichen Dienstes, während die Erteilung der Entlastung nach Artikel 72 der Haushaltsordnung die Herbeiführung einer Kontrolle der Genauigkeit und Richtigkeit der Konten und, allgemeiner, der Rechnungslegung und -prüfung bezweckt, um die Ungewißheit im Hinblick auf die Verantwortung zu beenden, die auf dem betreffenden Rechnungsführer für ein bestimmtes Haushaltsjahr lastet. Diese Unabhängigkeit der beiden Verfahren verbietet jedoch nicht, daß Feststellungen und Würdigungen des Entlastungsbeschlusses im Rahmen des Disziplinarverfahrens in der Sache selbst berücksichtigt werden. 2. Eröffnet die Anstellungsbehörde ein Disziplinarverfahren erneut, nachdem die von ihr gegen einen Beamten verhängte Disziplinarstrafe wegen eines Formfehlers, der das Disziplinarverfahren behaftet hatte, gerichtlich aufgehoben wurde, so kann diese Wiedereröffnung nicht als neue Befassung der zuständigen Stellen betrachtet, sondern muß als Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium angesehen werden, in dem der vom Gericht festgestellte Verfahrensfehler vorgekommen war. 3. Zwar sind die in Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts vorgesehenen Fristen für die Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats und für den Beschluß der Anstellungsbehörde keine Ausschlußfristen, doch lassen sie eine Regel ordnungsgemässer Verwaltung erkennen, die im Interesse sowohl der Verwaltung als auch der Beamten eine ungerechtfertigte Verzögerung bei dem Erlaß des Beschlusses, der das Disziplinarverfahren beendet, verhindern soll. Die Disziplinarbehörden sind daher verpflichtet, das Verfahren mit Umsicht zu betreiben und so vorzugehen, daß jede Verfolgungsmaßnahme innerhalb einer Frist erfolgt, die gegenüber der vorhergehenden Maßnahme angemessen ist. Die Nichteinhaltung dieser Frist - die nur aufgrund der besonderen Umstände des Falles festgestellt werden kann - kann nicht nur die Haftung des Organs begründen, sondern auch die Nichtigkeit der nach Fristablauf getroffenen Maßnahme zur Folge haben. 4. Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte gilt nicht für den eigentlichen Disziplinarbereich des öffentlichen Dienstes, da ein Disziplinarverfahren nicht "strafrechtlich" im Sinne dieser Vorschrift ist. 5. Wie sich aus den Artikeln 2 und 7 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts ergibt, können der von einem Disziplinarverfahren betroffene Beamte und seine Beistände von allen tatsächlichen Umständen, auf die sich die Disziplinarentscheidung stützt, so rechtzeitig Kenntnis erhalten, daß sie dazu Stellung nehmen können. Mangels eines Antrags des Betroffenen lässt sich indessen dem Statut keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde entnehmen, die vollständige Akte des betreffenden Beamten zu übermitteln. 6. Die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters bezueglich der Verwaltung einer Zahlstelle sind insbesondere in den Artikeln 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70 der Haushaltsordnung sowie in den Artikeln 46 bis 54 der zur Zeit der streitigen Ereignisse geltenden Durchführungsbestimmungen geregelt. Nach diesen Vorschriften ist die Errichtung und folglich auch die Änderung einer Zahlstelle Gegenstand einer Entscheidung der Haushaltsbehörden. Der Zahlstellenverwalter führt über die Mittel der Zahlstelle und die geleisteten Ausgaben Buch nach Weisungen des Rechnungsführers, dem gegenüber er für die Ausführung der Zahlungen verantwortlich ist. Die Rolle des Rechnungsführers, die Einziehungen und Zahlungen des Parlaments sicherzustellen, beschränkt sich, soweit es um die Verwaltung der Zahlstelle geht, nicht auf die Erteilung von Weisungen. Der Rechnungsführer hat durch unvorhergesehene Kontrollen, im allgemeinen an Ort und Stelle, das Vorhandensein der den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel und die Buchführung zu überprüfen. Aus dieser Verteilung der Aufgaben auf Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter folgt, daß der letztgenannte in erster Linie die Verantwortung für die Verwaltung der Zahlstelle trägt und hiervon nur für den Fall entbunden sein kann, daß er gegenteilige Weisungen des Rechnungsführers erhalten hat. Demgegenüber ist der Rechnungsführer mitverantwortlich, wenn er in Kenntnis etwaiger Unregelmässigkeiten nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift oder es unterlässt, gewöhnliche wie auch aussergewöhnliche Kontrollen der Buchführung der Zahlstelle vorzunehmen. Hieraus ergibt sich ferner, daß die Verantwortung für die Vorlage und die Aufbewahrung der Belege der Zahlstelle in erster Linie dem Zahlstellenverwalter obliegt, der Rechnungsführer, der zur Kontrolle der Buchführung der Zahlstelle und zur Erteilung von Weisungen an den Zahlstellenverwalter verpflichtet ist, jedoch dann mitverantwortlich wird, wenn er es unterlässt, geeignete Weisungen für die Aufbewahrung der Belege zu erteilen. 7. Da zum einen jedes Disziplinarverfahren selbständig ist und zum anderen ein Kläger nicht eine zugunsten eines anderen begangene Rechtwidrigkeit geltend machen kann, kann sich ein Beamter gegenüber einer gegen ihn verhängten Strafe nicht mit Erfolg darauf berufen, daß gegen einen anderen Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren aufgrund von Tatsachen durchgeführt wurde, die in Zusammenhang mit den gegen ihn selbst erhobenen Vorwürfen stehen, keine Strafe verhängt wurde. 8. Sind die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen erwiesen, so kann die Anstellungsbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen. Da die Artikel 86 bis 89 des Statuts keine festen Verknüpfungen zwischen den darin angegebenen Strafen und den verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten vorsehen, muß die Bestimmung der in jedem Einzelfall zu verhängenden Strafe auf einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und der erschwerenden oder mildernden Umstände des jeweiligen Falles durch die Anstellungsbehörde beruhen. Das Gericht kann die Beurteilung der Disziplinarbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 86, EWG/EAG BeamtStat Art. 1 Abs. 1 des Anhangs, Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Art. 70, Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Art. 71, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Disziplinarordnung - Eröffnung eines Disziplinarverfahrens - Keine Verjährungsfrist - Bestehen einer Frist für die Entlastung der Rechnungsführer - Unbeachtlich, , (Beamtenstatut, Artikel 86 bis 89 und Anhang IX, Haushaltsordnung, Artikel 72), , 2. Beamte - Disziplinarordnung - Disziplinarverfahren - Wiedereröffnung nach gerichtlicher Aufhebung der Disziplinarstrafe wegen Verfahrensfehlers - Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium, in dem der Fehler vorgekommen ist, , (Beamtenstatut, Anhang IX), , 3. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarrat - Durch Artikel 7 des Anhangs IX festgesetzte Fristen - Pflicht der Verwaltung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden - Nichterfuellung - Auswirkungen, , (Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 7), , 4. Beamte - Disziplinarordnung - Disziplinarverfahren - Unanwendbarkeit des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, , (Beamtenstatut, Anhang IX), , 5. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarrat - Vollständige Übermittlung der Akte an den Betroffenen - Keine Verpflichtung mangels eines Antrags des Betroffenen, , (Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 2 und 7 Absatz 1), , 6. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Ausführung - Zahlstelle - Verwaltung - Jeweilige Aufgaben des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters - Unterscheidung, , (Haushaltsordnung, Artikel 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70), , 7. Beamte - Disziplinarordnung - Sanktion - Rechtmässigkeit - Am Ende eines gegen einen anderen Beamten eingeleiteten Disziplinarverfahrens ergangene Entscheidung - Unbeachtlich, , (Beamtenstatut, Artikel 86), , 8. Beamte - Disziplinarordnung - Sanktion - Ermessen der Anstellungsbehörde - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 86 bis 89), |
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