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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 17.10.1991, Aktenzeichen: T-129/89 



EUG – Aktenzeichen: T-129/89

Urteil vom 17.10.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einlegung einer Beschwerde und die Klageerhebung sind zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt worden; sie sind zwingendes Recht, und die Parteien können sie nicht umgehen.

Die Tatsache, daß ein Gemeinschaftsorgan im vorprozessualen Verfahren nicht auf die Verspätung der Beschwerde hingewiesen hat, nimmt ihm nicht die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, und sie befreit das Gericht erst recht nicht von seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Fristen des Statuts nachzuprüfen.

2. Die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags, die nach einer stillschweigenden Ablehnung desselben Antrags erfolgt, und nur bestätigenden Charakter hat, eröffnet dem betroffenen Beamten, der die stillschweigende Ablehnung seines Antrags nicht fristgemäß angefochten hat, keine neue Frist für die Einlegung einer Beschwerde, die es ihm ermöglichte, das vorprozessuale Verfahren weiter zu betreiben.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingendes Recht, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Nicht fristgemäß angefochtene stillschweigende Ablehnung eines Antrags - Spätere ausdrückliche Entscheidung - Bestätigende Maßnahme - Ausschlußwirkung, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 1 und 91),

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