JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 17.09.1998, Aktenzeichen: T-50/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Beachtung der Verfahrensrechte ist in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, ist die Beachtung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren nach dieser Verordnung von besonderer Bedeutung. Dieser Grundsatz fordert im vorliegenden Zusammenhang nicht nur, daß der Betroffene die Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äussern, sondern auch, daß er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die sich die Kommission stützt, und daß er, sofern der Kommission schwerwiegende Versäumnisse vorgeworfen werden, Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere hat, die die angefochtene Entscheidung betreffen. Namentlich ist die Kommission, wenn sie beabsichtigt, von der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden in der Frage abzuweichen, ob der Betroffene offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, verpflichtet, ihn hierzu anhören zu lassen. Eine solche Entscheidung setzt nämlich eine komplexe rechtliche Würdigung voraus, die nur aufgrund aller relevanten Tatsachen vorgenommen werden kann. 2 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Hierbei handelt es sich um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch häufig vorkommenden Fälle erfassen soll, für die bei Erlaß der Verordnung Nr. 1430/79 eine besondere Regelung geschaffen werden konnte. Sie findet insbesondere Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte. Die Kommission hat somit bei der Entscheidung, ob besondere Umstände im Sinne dieses Artikels 13 vorliegen, den gesamten Sachverhalt zu würdigen. Sie verfügt insoweit zwar über einen Beurteilungsspielraum, muß dabei aber das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung der Berechtigung eines Erlassantrags nicht damit begnügen, das Verhalten der Importeure in Rechnung zu stellen. Sie muß auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens oder Fehlverhaltens auf die fragliche Situation würdigen. Daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen, stellt zwar keinen besonderen Umstand dar, der einen Erlaß der Eingangsabgaben rechtfertigt. Das steht jedoch einem Erlaß nicht entgegen, wenn die Kommission bei einem abschöpfungsfreien Zollkontingent dadurch schwerwiegend gegen ihre Verpflichtung verstossen hat, die richtige Durchführung des Kontingents zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß dieses nicht vermittels gefälschter Bescheinigungen überschritten werde, daß sie die Verwendung des Kontingents nicht wirksam überwacht hat. 3 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 können die zuständigen Behörden die Eingangsabgabe bei Vorliegen besonderer Umstände erstatten oder erlassen, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Sind diese beiden Tatbestandsmerkmale erfuellt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit. Daher ist der Erlaß der Eingangsabgaben nicht davon abhängig, daß die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung 1697/79 betreffend die Nacherhebung der fraglichen Abgaben - die Nichterhebung beruht auf einem Irrtum der zuständigen Behörden; der Abgabenschuldner hat gutgläubig gehandelt, der Irrtum der zuständigen Behörden war für ihn also nicht erkennbar; er hat alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet - kumulativ erfuellt sind. Die beiden genannten Bestimmungen verfolgen zwar dasselbe Ziel, die Nachentrichtung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist; jedoch sind die beiden Bestimmungen nicht deckungsgleich. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 soll das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die in die Entscheidung über die Nacherhebung der Zölle eingehen. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 stellt hingegen eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar und verlöre diesen seinen Charakter, wenn der Tatbestand des Artikels 5 Absatz 2 stets erfuellt sein müsste. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1430/79, Verordnung (EWG) Nr. 3069/86, Verordnung (EWG) Nr. 3799/86, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1996, K(96) 180 endg. |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 Art. 1 Abs. 6, Verordnung (EWG) Nr. 3799/86, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1996, K(96) 180 endg., |
| Stichworte: | 1 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Anhörungsrecht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers - Bedeutung, , (Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13), , 2 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Bedeutung - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Modalitäten der Ausübung - "Besondere Umstände" - Begriff - Erhebliches Fehlverhalten der Kommission, , (Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13), , 3 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Abgabenschuldner, der den Tatbestand des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 erfuellt - Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Erstattung oder zum Erlaß der Abgaben - Erfuellung des Tatbestands des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 - Nicht erforderlich, , (Verordnungen Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13, und Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 17.09.1998, Aktenzeichen: T-50/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 17.09.1998, T-50/96" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum