JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 17.09.1992, Aktenzeichen: T-138/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag ist nur gegen eine beschwerende Maßnahme ° eine Maßnahme, die eine bestimmte Rechtslage beeinträchtigen kann ° gegeben. Nur der Tenor einer derartigen Maßnahme kann Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Dagegen können die in ihren Gründen vorgenommenen Würdigungen als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und unterliegen der Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter nur, soweit sie den tragenden Grund des Tenors darstellen. 2. Ein Negativattest, das gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 auf Antrag der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen erteilt wurde und in dem die Kommission feststellt, daß für sie aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts kein Grund bestehe, gemäß den Artikeln 85 oder 86 EWG-Vertrag einzuschreiten, entspricht dem Antrag und kann seiner Natur nach weder die Rechtsstellung des Antragstellers ändern noch eine Beschwer für ihn darstellen. Dagegen kann ein Negativattest die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten beeinträchtigen, der, wenn er ein hinreichendes und berechtigtes Interesse nachweist, dagegen unter den Voraussetzungen des Artikels 173 EWG-Vertrag beim Gericht Nichtigkeitsklage erheben kann. 3. Ein Kläger, der ein Interesse betreffend eine zukünftige Rechtssituation geltend machen, aber nicht nachweisen kann, daß die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht, oder der auf eine etwaige Änderung der Sachlage Bezug nimmt, obwohl ihm diese gegebenenfalls nicht die Möglichkeit nehmen würde, seine Rechte geltend zu machen, hat ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse ° wie es Voraussetzung für die Zulässigkeit seiner Nichtigkeitsklage ist ° nicht nachgewiesen. |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die eine Rechtsstellung beeinträchtigen können - Klage, die ausschließlich gegen die Begründung einer Handlung gerichtet ist - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Negativattest, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln erteilt wurde - Klage des Begünstigten - Unzulässigkeit - Klage eines Dritten, der ein Rechtsschutzinteresse nachweist - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 173, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 2), , 3. Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), |
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