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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 17.06.2003, Aktenzeichen: T-52/00 

EUG – Aktenzeichen: T-52/00

Urteil vom 17.06.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wird geltend gemacht, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nach einer Beschwerde in Wettbewerbssachen zu einem bestimmten Aspekt dieser Beschwerde nicht Stellung genommen habe, so kann eine solche etwaige Unterlassung nicht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 230 EG sanktioniert werden.

Entnimmt der Beschwerdeführer der Einstellungsentscheidung, dass die Kommission über einen Aspekt der Beschwerde nicht entschieden hat, so hat er die Kommission zu einer Entscheidung über diesen Beschwerdeaspekt aufzufordern und gegebenenfalls eine Klage nach Artikel 232 Absatz 2 EG zu erheben, um durch den Gemeinschaftsrichter eine etwaige Untätigkeit feststellen zu lassen.

( vgl. Randnrn. 71, 79-80 )

2. Wie sich aus Artikel 86 Absatz 3 EG und sämtlichen Bestimmungen dieses Artikels ergibt, umfasst die Überwachungsbefugnis der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten, die für einen Verstoß gegen die - insbesondere wettbewerbsrechtlichen - Vorschriften des Vertrages verantwortlich sind, notwendig ein weites Ermessen u. a. auch hinsichtlich des Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält. Demgemäß ist die Ausübung des der Kommission in Artikel 86 Absatz 3 EG eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Maßnahmen mit den Vorschriften des Vertrages nicht mit einer Pflicht der Kommission zum Tätigwerden verbunden.

Folglich sind natürliche oder juristische Personen, die bei der Kommission ein Tätigwerden nach Artikel 86 Absatz 3 EG beantragen, grundsätzlich nicht zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, von ihren Rechten aus diesem Artikel keinen Gebrauch zu machen, befugt. Jedoch lassen sich nicht von vornherein Ausnahmefälle ausschließen, in denen ein Einzelner zur Erhebung einer Klage gegen eine Weigerung der Kommission befugt ist, im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion nach Artikel 86 Absätze 1 und 3 EG eine Entscheidung zu erlassen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Konkurrenzverhältnis zu einem Unternehmen steht, dem die in der Beschwerde an die Kommission benannten ausschließlichen Rechte verliehen wurden, begründet jedoch keinen Ausnahmefall, aus dem sich eine Klagebefugnis des Beschwerdeführers ergäbe.

( vgl. Randnrn. 86-90 )
Rechtsgebiete:EG@
Vorschriften:EG Art. 82, EG Art. 86,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens nach einer Beschwerde in Wettbewerbssachen - Rüge, dass zu einem Aspekt der Beschwerde nicht Stellung genommen wurde - Versäumnis, das unter die Untätigkeitsklage fällt - Gegenstandslosigkeit der Klage hinsichtlich dieser Rüge, , (Artikel 230 EG und 232 EG), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, an einen Mitgliedstaat eine Richtlinie oder eine Entscheidung über die Beachtung der Wettbewerbsvorschriften durch öffentliche Unternehmen zu richten - Keine anfechtbare Handlung, außer in Ausnahmefällen, , (Artikel 86 Absatz 3 EG und 230 Absatz 4 EG),

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