JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 17.06.1993, Aktenzeichen: T-65/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Erfordernis der Ehedauer, das sowohl in den Artikeln 17a und 20 des Anhangs VIII des Statuts als auch in Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3518/85 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst dafür vorgesehen ist, daß der überlebende Ehegatte den Anspruch auf Hinterbliebenenbezuege erwirbt, bezieht sich auf die Situation von Personen, die förmlich eine vom Gesetz anerkannte Zivilehe mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten geschlossen haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, die rechtliche Auslegung der in den betreffenden Bestimmungen verwendeten genauen Begriffe zu erweitern, um in den Begriff Ehe Fälle des Zusammenlebens oder der ausserehelichen Lebensgemeinschaft einzubeziehen. Jede Erweiterung dieses Begriffs würde eine Änderung der Rechtsgrundlagen nach sich ziehen, auf denen diese Bestimmungen beruhen, woraus sich bedeutende rechtliche und finanzielle Folgen sowohl für die Gemeinschaften als auch für Dritte ergeben würden. Eine so weitgehende Änderung könnte nur der Gemeinschaftsgesetzgeber vornehmen, falls er es für erforderlich hält. 2. Die Fürsorgepflicht kann nicht dazu führen, daß die Verwaltung eine Gemeinschaftsbestimmung in einer Weise auslegt, die den genauen Begriffen dieser Bestimmung zuwiderlaufen würde. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, VO (EWG) Nr. 3518/85 |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 83, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 17a Anhang VIII, EWG/EAG BeamtStat Art. 20 Anhang VIII, VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 4, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Versorgung - Hinterbliebenenversorgung - Erfordernis der Ehedauer - Keine Berücksichtigung von Fällen des Zusammenlebens oder der ausserehelichen Lebensgemeinschaft, , (Beamtenstatut, Anhang VIII, Artikel 17a und 20, Verordnung Nr. 3518/85 des Rates, Artikel 4 Absatz 8), , 2. Beamte - Fürsorgepflicht der Verwaltung - Grenzen - Auslegung einer Bestimmung des Statuts entgegen ihrem Wortlaut - Unzulässigkeit, |
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"EUG - 17.06.1993, T-65/92" © JuraForum.de — 2003-2012
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