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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 17.03.1993, Aktenzeichen: T-13/92 



EUG – Aktenzeichen: T-13/92

Urteil vom 17.03.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die verspätete Einordnung der Beurteilung eines Beamten in die Personalakte stellt einen Amtsfehler dar, wenn der Beamte nicht selbst erheblich zu dieser Verspätung beigetragen hat. Wenn eine Beurteilung zwar erstellt, aber entgegen Artikel 26 des Statuts nicht in die Personalakte aufgenommen worden ist, ist es nämlich den Personen, die Stellungnahmen abzugeben oder Entscheidungen zu treffen haben, die den Ablauf der Karriere des Beamten betreffen, nicht möglich, diesen wichtigen Gesichtspunkt bei der Beurteilung insbesondere im Rahmen eines Beförderungsverfahrens zu berücksichtigen.

Eine solche Verspätung begründet für den Beamten, dessen Chancen auf eine Beförderung oder eine Versetzung auf verschiedene freie Stellen dadurch verringert wurden, daß im Zeitpunkt der Prüfung seiner Bewerbung die Beurteilung in seiner Personalakte fehlte, einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, sofern nicht feststeht, daß dieses Fehlen durch das Vorliegen gleichwertiger Informationen über die Verdienste des Betroffenen ausgeglichen wurde, und sofern die Säumnis der Verwaltung nicht durch einen besonderen Umstand gerechtfertigt werden kann.

Bei der Bewertung des immateriellen Schadens nach billigem Ermessen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Möglichkeiten des Betroffenen, in Zukunft befördert oder versetzt zu werden, in Anbetracht seines Alters beschränkt sind.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 91, EWG/EAG BeamtStat Art. 45,
Stichworte:Beamte - Personalakte - Verspätete Einordnung einer Beurteilung - Amtsfehler, der einen immateriellen Schaden verursacht, , (Beamtenstatut, Artikel 26),

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