JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 17.02.2000, Aktenzeichen: T-241/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind unbeschadet der Form, in der sie ergehen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen erarbeitet werden, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, sind jedoch grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs am Ende des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen. Im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, mit der eine Verletzung des Wettbewerbsrechts gerügt wird und die aus drei aufeinanderfolgenden Phasen besteht, können weder die vorläufigen Bemerkungen, die möglicherweise in der ersten Phase des Beschwerdeverfahrens abgegeben werden, noch die Mitteilungen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 als anfechtbare Maßnahmen angesehen werden. Dagegen können die Einstellungsschreiben der Verwaltung, mit denen die Beschwerde endgültig zurückgewiesen und das Verfahren abgeschlossen wird, mit einer Klage angefochten werden, denn sie haben insofern den Inhalt und die Wirkungen einer Entscheidung, als sie die eingeleitete Untersuchung abschließen, eine Beurteilung der fraglichen Vereinbarungen umfassen und die Kläger daran hindern, die Wiederaufnahme der Untersuchung zu verlangen, es sei denn, sie bringen neues Beweismaterial vor. Schreiben der Kommission, die eine eindeutige Beurteilung der Vereinbarung und insbesondere ihrer wirtschaftlichen Bedeutung enthalten und mit denen die Betroffenen von ihrer Absicht unterrichtet werden, das Verfahren einzustellen, gehören zur letzten Phase des Verfahrens und sind daher unbeschadet des Umstandes, daß sie von den Dienststellen der Kommission und nicht von dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission stammen, mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, da alles darauf hindeutet, daß diese Entscheidung über die Einstellung die letzte Phase des Verwaltungsverfahrens darstellt, mit der der Standpunkt der Kommission endgültig festgelegt werden soll. (vgl. Randnrn. 49, 51, 52-53, 63) 2 Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muß die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen erkennen können, ob die Entscheidung sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und daß dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin ermöglicht wird. Insbesondere muß die Entscheidung begründet werden, mit der die Kommission unter Änderung ihres ursprünglichen Standpunkts, wonach das Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts wegen seiner begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung auf Gemeinschaftsebene eingestellt werden sollte, beschließt, das Verfahren wieder in Gang zu setzen. (vgl. Randnrn. 73, 76-77, 82) 3 Der in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verankerte Grundsatz einer ausreichend genauen Begründung gehört zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, deren Beachtung vom Gericht sicherzustellen ist, das gegebenenfalls eine etwaige Verkennung der Begründungspflicht von Amts wegen aufgreifen kann. (vgl. Randnr. 74) 4 Verwaltungsschreiben, mit denen ein Verfahren betreffend eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eingestellt wird, die eine Beurteilung der Kommission wiedergeben und ein von deren Dienststellen durchgeführtes Untersuchungsverfahren beenden können die innerstaatlichen Gerichte, vor denen die Unvereinbarkeit einer Vereinbarung mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) geltend gemacht wird, nicht daran hindern, diese Vereinbarungen aufgrund der ihnen vorliegenden Tatsachen anders zu beurteilen. Die in solchen Schreiben mitgeteilte Ansicht bindet die innerstaatlichen Gerichte nicht, stellt allerdings einen tatsächlichen Umstand dar, den diese Gerichte bei ihrer Prüfung der Frage, ob die betreffenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit Artikel 85 vereinbar sind, berücksichtigen können. (vgl. Randnr. 84) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 81, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Vorläufige Bemerkungen der Kommission - Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Vorbereitende Handlungen - Von den Dienststellen der Kommission stammendes Einstellungsschreiben - Anfechtbare Handlung, , (Artikel 173 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG], Verordnung Nr. 17 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2, und Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, das Verfahren zur Prüfung einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln wiederzueröffnen, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Verordnung Nr. 17 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2, und Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 3 Nichtigkeitsklage - Gründe - Unzureichende Begründung - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen, , 4 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Einstellungsverfügung der Kommission - Auswirkung auf die Beurteilung der streitigen Vereinbarung durch die nationalen Gerichte, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG], Verordnung Nr. 17 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2, und Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 17.02.2000, Aktenzeichen: T-241/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 17.02.2000, T-241/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum