JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 17.01.2002, Aktenzeichen: T-47/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine natürliche oder juristische Person, muss, um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der von einem Gemeinschaftsorgan erlassen wurde, individuell betroffen angesehen werden zu können, durch den fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein. Von der Verordnung Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) nicht individuell betroffen ist ein Unternehmen, das diese Erzeugnisse herstellt und aus den ÜLG in die Gemeinschaft ausführt. Zum einen ist die Tatsache, dass die Klägerin einer der größten Hersteller von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen in den ÜLG ist und es auf Aruba nur zwei in diesem Bereich tätige Unternehmen gibt, nicht geeignet, die Klägerin im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Die Klägerin befindet sich nämlich in einer objektiv bestimmten Lage, die derjenigen aller übrigen, gegenwärtig oder in Zukunft in einem ÜLG niedergelassenen und auf dem Zuckermarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmer entspricht. Zum anderen hat die Klägerin bezüglich der Verpflichtung der Kommission, sich, soweit die Umstände es erlauben, vor dem Erlass von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete über die negativen Auswirkungen zu unterrichten, die ihre Entscheidung für die Wirtschaft des betroffenen ÜLG und für die betroffenen Unternehmen haben kann, nicht nachgewiesen, dass diese Verordnung negative Auswirkungen auf ihre Lage hatte. ( vgl. Randnrn. 38-39, 42, 51, 57 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EG) Nr. 2423/1999, Beschluss 91/482/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 230 Abs. 4, Verordnung (EG) Nr. 2423/1999, Beschluss 91/482/EWG, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Klage eines Unternehmens, das diese Erzeugnisse herstellt und aus den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft ausführt - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 2423/1999 der Kommission, Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109 Absatz 1), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 17.01.2002, Aktenzeichen: T-47/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 17.01.2002, T-47/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum