JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 16.12.1999, Aktenzeichen: T-198/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Auch wenn die Kommission aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keine Untersuchung eröffnen muß, ist sie gleichwohl gehalten, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob diese ein Verhalten erkennen lassen, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Wenn die Kommission eine Einstellungsverfügung getroffen hat, ohne eine Untersuchung zu eröffnen, so umfasst die Rechtmässigkeitskontrolle durch das Gericht die Prüfung, ob die streitige Entscheidung auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder einen Rechtsfehler, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist. 2 Ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergibt sich notwendigerweise aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen. Wenn Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, innerhalb deren sie ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können, ist das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht auf Entscheidungen innerhalb der Unternehmensgruppe zur Gestaltung der Beziehungen zwischen ihren verschiedenen Mitgliedern anwendbar. 3 Die Begründung gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen daraus die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse der Adressaten oder anderer durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffener Personen an Erläuterungen zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte aufgeführt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet beurteilt werden muß. 4 Zwar verstösst die Ausübung des Urheberrechts durch den Inhaber z. B. in Form eines Verbots der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft an sich grundsätzlich nicht gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG), doch kann sie ausnahmsweise ein mißbräuchliches Verhalten darstellen. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 91/250/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 81, EGV Art. 82, Richtlinie 91/250/EWG, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Verpflichtung zur Eröffnung einer Untersuchung - Keine Verpflichtung - Einstellungsverfügung - Gerichtliche Nachprüfung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Vereinbarungen innerhalb eines Konzern, der eine wirtschaftliche Einheit bildet - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 3 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), , 4 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Urheberrecht - Ausübung des Rechts - Mißbrauch, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), |
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"EUG - 16.12.1999, T-198/98" © JuraForum.de — 2003-2012
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