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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 16.09.1993, Aktenzeichen: T-60/92 



EUG – Aktenzeichen: T-60/92

Urteil vom 16.09.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat ein Bewerber für ein Auswahlverfahren nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, innerhalb der Frist des Artikels 91 des Statuts Klage gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu erheben, die eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellt, weil sie Bedingungen aufstellt, die seine Bewerbung ausschließen, so ist seine Klage gegen die individuelle Entscheidung, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, mit der er die Rechtswidrigkeit der in der Ausschreibung aufgestellten und zur Begründung dieser Entscheidung angeführten Bedingungen geltend macht, gleichwohl nicht wegen Fristversäumnis unzulässig. Einem Bewerber für ein Auswahlverfahren kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber in Anwendung der Ausschreibungsbedingungen getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten ° einschließlich der in der Ausschreibung festgelegten ° anzufechten, da erst diese Entscheidung seine rechtliche Lage im einzelnen festlegt und ihm Gewißheit darüber gibt, wie und in welchem Masse seine persönlichen Interessen betroffen sind. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Zulassungsbedingungen der Ausschreibung angesichts der gegebenen Umstände dem Prüfungsausschuß kein Ermessen lassen und bei ihrer Anwendung keinerlei Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 91, EWG-Vertrag Art. 179, EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 184,
Stichworte:Beamte - Klage - Klage gegen die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Klagegründe, mit denen die Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird - Klagegründe, die die Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffen - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 91),

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