JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 16.07.1992, Aktenzeichen: T-1/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ist keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage gegen eine Beurteilung. Denn die in Artikel 43 des Statuts vorgesehene Beurteilung bringt nicht die Einschätzung der Anstellungsbehörde zum Ausdruck, sondern die frei gebildete Überzeugung der Beurteilenden. Daher kann eine gerichtliche Klage erhoben werden, sobald die Beurteilung als endgültig anzusehen ist. Wenn der Betroffene somit die Wahl zwischen der unmittelbaren Anrufung der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit und der Einlegung einer Beschwerde hat, so muß er doch im letzteren Fall alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beachten, die mit dem von ihm gewählten Weg der vorherigen Beschwerde verknüpft sind. 2. Mit der Verpflichtung zur Einlegung einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde verfolgt Artikel 90 des Statuts das Ziel, eine einverständliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu ermöglichen und zu fördern. Hierzu muß die Verwaltung von Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen mit hinreichender Genauigkeit Kenntnis nehmen können. Hingegen soll diese Vorschrift den eventuellen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die gerichtliche Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert. Somit kann ein Beamter, der den Weg der vorherigen Beschwerde gewählt hat, obwohl er bei der Anfechtung einer Beurteilung dazu nicht verpflichtet war, nach Ablauf der Frist für die unmittelbare Anrufung des Gerichts vor dem Gericht nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gericht auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Die Übereinstimmung von Beschwerde und Klage, von der die Zulässigkeit der Klage abhängt, stellt eine Frage zwingenden Rechts dar, mit der sich das Gericht von Amts wegen befassen muß. 3. Die Pflicht, die Verschlechterung der Beurteilung eines Beamten gegenüber der früheren Beurteilung zu begründen, soll es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die Änderung der Einzelbeurteilungen zu erfahren, zu überprüfen, ob die angeführten Tatsachen zutreffen, und dann aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör Erklärungen zu dieser Begründung abzugeben. Dieser Pflicht wird genügt, wenn der Berufungsbeurteilende in einem Schreiben an den beurteilten Beamten feststellt, daß der Betroffene während des Zeitraums, auf den sich die streitige Beurteilung beziehe, keine aussergewöhnlich hohen Leistungen bei der Erledigung bestimmter, ihm obliegender Aufgaben an den Tag gelegt habe. Diese ° wenn auch knappe ° Begründung reicht aus, um die geringfügige Verschlechterung der Beurteilung von der höchsten zur unmittelbar niedrigeren Note zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 43, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 85 Abs. 2 t, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Beurteilung - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter - Einlegung - Folgen - Beachtung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verknüpft sind, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Identität von Gegenstand und Grund - Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit - Übereinstimmung von Beschwerde und Klage - Prüfung von Amts wegen, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3. Beamte - Beurteilung - Änderung der Einzelbeurteilungen gegenüber der früheren Beurteilung - Begründungspflicht - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 43), |
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"EUG - 16.07.1992, T-1/91" © JuraForum.de — 2003-2012
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