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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 16.04.1997, Aktenzeichen: T-66/95 



EUG – Aktenzeichen: T-66/95

Urteil vom 16.04.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Die Anfechtungsklage eines geschiedenen Ehegatten eines Ruhestandsbeamten des Parlaments gegen eine Handlung, die die Kommission auf einen bei der Anstellungsbehörde dieses Gemeinschaftsorgans gestellten Antrag hin an diesen gerichtet und in der sie nicht geltend gemacht hat, sie sei in der Sache unzuständig, so daß der Betroffene in Ungewißheit versetzt worden ist, ist zulässig. Würde nämlich die Zulässigkeit einer Klage gegen eine im Rahmen der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Gemeinschaften, in dem die Kommission bei der Verwaltung des Gemeinsamen Systems eine besonders wichtige Rolle spielt, verneint, so wäre diese Handlung jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen, und der Betroffene müsste zur Erlangung des ihm zustehenden Rechtsschutzes einen neuen Antrag beim Parlament stellen.

8 Die im Rahmen von Beamtenklagen vor dem Gemeinschaftsrichter gestellten Anträge dürfen nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde erhobenen Rügen; diese Rügen können jedoch vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht unbedingt in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

9 Die Fürsorgepflicht kann die Verwaltung nicht veranlassen, einer Gemeinschaftsbestimmung eine Wirkung zu geben, die derem eindeutigen Wortlaut zuwiderliefe.

10 Die Frage des Krankenversicherungsschutzes des nicht die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne namentlich der Richtlinien 90/364 und 90/365 besitzenden geschiedenen Ehegatten eines Ruhestandsbeamten der Gemeinschaften durch ein nationales Krankenversicherungssystem als Voraussetzung für seine tatsächliche Niederlassung in seinem Herkunftsland steht nicht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Freizuegigkeit, wie er im Vertrag niedergelegt ist und durch das abgeleitete Recht durchgeführt wird. In Ermangelung einer Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Gemeinschaft fällt dieser Schutz ausschließlich in den Anwendungsbereich der entsprechenden Bestimmungen des Statuts, insbesondere des Artikels 72 Absatz 1, zum einen und des insoweit anwendbaren nationalen Rechts zum anderen.

Das in Artikel 8a des Vertrages vorgesehene Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft unterliegt den u. a. im abgeleiteten Recht vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Aus den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, die die Ausübung des Aufenthaltsrechts regeln, insbesondere den Richtlinien 90/364 und 90/365, ergibt sich aber eindeutig, daß für Personen, die keine Arbeitnehmer sind, die Inanspruchnahme dieses Rechts das Bestehen einer Krankenversicherung im Aufnahmemitgliedstaat voraussetzt.

Folglich ist bei Personen, die keine Arbeitnehmer sind, das Bestehen einer Krankenversicherung eine vom abgeleiteten Gemeinschaftsrecht vorgesehene Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Freizuegigkeit und nicht eine Folge dieses Rechts.

11 Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden.

Die Verordnung Nr. 2426/91 verletzt dadurch, daß sie es den von ihr erfassten Personen im Unterschied zum geschiedenen Ehegatten eines Ruhestandsbeamten des Parlaments ermöglicht, nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt unter bestimmten Voraussetzungen weiter den Schutz nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem in Anspruch zu nehmen, nicht den Gleichheitsgrundsatz. Das Verhältnis zwischen den von dieser Verordnung erfassten Personen und der Gemeinschaft ist nämlich wegen der Bedingungen, unter denen diese ihr Amt ausüben, im Gegensatz zum Dienstverhältnis der Beamten zeitlich begrenzt. Für den Fall, daß diese Personen nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die ihnen Anspruch auf Versicherungsschutz durch ein öffentliches Krankheitsfürsorgesystem gibt, können sie aufgrund der mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 2426/91 erfolgten Neufassung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG - Nr. 5/67/Euratom und des Artikels 12 der Verordnung Nr. 2290/77 weiterhin den Schutz nach dem Gemeinsamen System in Anspruch nehmen. Dieser Vorteil soll die Nachteile abmildern, die den Betroffenen dadurch entstehen, daß sie ihre frühere Erwerbstätigkeit wegen der Übernahme ihres Amtes bei den Gemeinschaftsorganen unterbrochen haben.

12 Da der Anspruch auf Schutz nach dem Gemeinsamen Kranheitsfürsorgesystem öffentlich-rechtlicher Natur ist, fällt die Festlegung des Anwendungsbereichs dieses Systems in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers.

Eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der die für Ehescheidungen geltenden nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden und ein Versorgungsausgleich vorgenommen wird, hat als solche keine Auswirkung auf den Anschluß an ein Krankheitsfürsorgesystem, da sie nur die Ruhegehaltsansprüche betrifft.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 72 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:1 Beamte - Klage - Beklagte Partei - Klage eines geschiedenen Ehegatten eines Ruhestandsbeamten des Parlaments - Vorherige Befassung der Kommission durch den Betroffenen mit einer Frage zur Anwendung der Regelung über die Krankenversicherung der Beamten der Gemeinschaften - Verhalten der Kommission, durch das beim Betroffenen Ungewißheit über das zuständige Organ hervorgerufen wurde - Zulässigkeit der Klage, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2 Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gleicher Gegenstand und Grund - Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3 Beamte - Fürsorgepflicht der Verwaltung - Grenzen - Auslegung einer Statutsbestimmung gegen ihren Wortlaut - Unzulässigkeit, , 4 Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Nicht die Arbeitnehmereigenschaft besitzender geschiedener Ehegatte eines Ruhestandsbeamten der Gemeinschaften - Umzug des Betroffenen in sein Herkunftsland - Versicherungsschutz durch ein nationales Krankenversicherungssystem des Herkunftsstaats aufgrund der Anwendung der Vorschriften über den freien Personenverkehr - Ausschluß - Anwendung der Statutsbestimmungen und der nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes, , (EG-Vertrag, Artikel 8a, Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1, Richtlinien 90/364 und 90/365 des Rates), , 5 Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Frühere Mitglieder der Organe - Leistungsanspruch - Voraussetzungen - Andere Regelung als die für Beamte geltende - Gleichbehandlung - Keine Verletzung, , (Verordnungen des Rates Nr. 422/67, Nr. 5/67, Artikel 11, und Nr. 2290/77, Artikel 12, in der Fassung der Verordnung Nr. 2426/91), , 6 Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur - Persönlicher Anwendungsbereich - Festlegung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber - Keine Auswirkung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der die Ehescheidung eines Beamten ausgesprochen und ein Versorgungsausgleich vorgenommen wird, auf das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem, , (Beamtenstatut, Artikel 77, 78, 79, 80, 81 und 81a),

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