JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 16.04.1997, Aktenzeichen: T-554/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Die Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages ist nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Die Verordnung Nr. 2187/93 stellt keine derartige Handlung dar, die von den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen angefochten werden könnte, die infolge der Nichtzuteilung einer Referenzmenge vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, da sie ein pauschales Entschädigungsangebot an die genannten Erzeuger enthält, dessen Annahme diesen überlassen bleibt, und da diese Erzeuger, falls sie das Angebot nicht annehmen, genau in der Lage bleiben, in der sie sich ohne den Erlaß der betreffenden Verordnung befunden hätten, da sie das Recht behalten, Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages zu erheben. 5 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes für Klagen gegen die Gemeinschaft im Bereich der ausservertraglichen Haftung läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, wobei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der schadensverursachenden Handlung nicht zu diesen Voraussetzungen gehört. Bezueglich des Schadens, der den Erzeugern von Milch und Milcherzeugnissen entstanden ist, denen infolge von Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen, die gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen wurden, nach der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge zugeteilt werden konnte, so daß sie keine von der Zusatzabgabe befreite Milchmenge vermarkten konnten, hat die Verjährungsfrist an dem Tag begonnen, an dem sie nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war. Da dieser Schaden ausserdem nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstanden ist, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen. 6 Die Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer pauschalen Entschädigung an die Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren und aufgrund der nachfolgenden Nichtzuteilung einer Referenzmenge vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, enthält genaue Vorschriften über die Annahme dieses Angebots. Diejenigen Erzeuger, die dieses Angebot nicht fristgemäß angenommen, sondern Klagen gemäß Artikel 215 des Vertrages auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens betrieben haben, können die pauschale Entschädigung auch nicht mehr verlangen, da die Organe künftig nicht mehr an dieses Angebot gebunden sind. |
| Rechtsgebiete: | EG, Verordnung Nr. 2187/93, Verfahrensordnung, EWG-Satzung |
| Vorschriften: | EG Art. 215, Verordnung Nr. 2187/93 Art. 8, Verordnung Nr. 2187/93 Art. 14, Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c, EWG-Satzung Art. 43, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verordnung, die ein pauschales Entschädigungsangebot an die Milcherzeuger enthält, die durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge einen Schaden erlitten haben - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 2187/93 des Rates), , 2 Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215, EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates), , 3 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt haben und denen infolgedessen eine Referenzmenge verweigert wurde - Pauschales Entschädigungsangebot gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 - Unterbliebene fristgemässe Annahme des Angebots - Verlust der sich aus der Verordnung ergebenden Rechte, , (EG-Vertrag, Artikel 215, Verordnung Nr. 2187/93 des Rates), |
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