JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 16.04.1997, Aktenzeichen: T-20/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Die Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer pauschalen Entschädigung an die Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren und aufgrund der nachfolgenden Nichtzuteilung einer Referenzmenge vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, enthält eingehende Bestimmungen über die Annahme dieses Angebots; insbesondere sieht ihr Artikel 14 vor, daß die Annahme durch Rücksendung der dem Angebot beigefügten Quittung an die zuständige nationale Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang erfolgt. Bei einem Erzeuger, der vor dem Gericht eine Schadensersatzklage erhoben hat, in der er sich mit dem ihm unterbreiteten Angebot einverstanden erklärt, davon aber die Anwendung der Verjährungsregelung in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung ausnimmt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er dieses Angebot angenommen hat. Denn zum einen kann die Annahme des Angebots nicht in einer in der Verordnung nicht vorgesehenen Form erfolgen, und zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung und dem vergleichsähnlichen Charakter des Angebots, daß es nur vorbehaltlos angenommen werden kann. 4 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes für Klagen gegen die Gemeinschaft im Bereich der ausservertraglichen Haftung läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes, wobei diese Voraussetzungen ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem geltend gemachten Nachteil sind. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlung gehört dagegen nicht zu diesen Voraussetzungen. Bezueglich des Schadens, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, denen infolge von Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen, die gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen wurden, nach der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge zugeteilt werden konnte, so daß sie keine von der Zusatzabgabe befreite Milchmenge vermarkten konnten, hat die Verjährungsfrist an dem Tag begonnen, an dem die Verordnung Nr. 857/84 erstmals nachteilige Auswirkungen auf die genannten Erzeuger hatte, indem sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte. Da dieser Schaden ausserdem nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstanden ist, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen. |
| Rechtsgebiete: | EG, VerfO, Verordnung Nr. 2187/93, EWG-Satzung |
| Vorschriften: | EG Art. 215, VerfO Art. 44 § 1 Buchst. c, Verordnung Nr. 2187/93 Art. 14, EWG-Satzung Art. 43, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt haben und denen infolgedessen eine Referenzmenge verweigert wurde - Pauschales Entschädigungsangebot gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 - Erzeuger, der eine Schadensersatzklage erhoben hat, die eine bedingte Annahme des Angebots enthält - Erzeuger, bei dem davon auszugehen ist, daß er das Angebot abgelehnt hat, , (EG-Vertrag, Artikel 215, Verordnung Nr. 2187/93 des Rates, Artikel 8 Absatz 2 und 14), , 2 Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates), |
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