JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 16.02.2000, Aktenzeichen: T-122/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) tritt durch die bei ihr eingelegte Beschwerde, mit der bezweckt wird, die vom Prüfer wegen eines absoluten Eintragungshindernisses ausgesprochene Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu überwinden, bei der Prüfung der Begründetheit der Anmeldung an die Stelle des Prüfers. Infolgedessen ist die Beschwerdekammer nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke befugt, die Prüfung der Anmeldung hinsichtlich aller in Artikel 7 dieser Verordnung aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse wieder aufzunehmen, ohne durch die Begründung des Prüfers darin beschränkt zu sein. Dagegen ist die Beschwerdekammer über ihre Befugnisse hinausgegangen, wenn sie nachträglich von Amts wegen einen vom Prüfer nicht festgestellten formellen Mangel berücksichtigt hat. Denn wenn der Prüfer die Anmeldung ursprünglich wegen deren formeller Fehlerhaftigkeit als unzulässig zurückgewiesen hätte, hätte der Kläger entweder die Beschwerdekammer mit dieser Zurückweisung befassen oder aber beim Amt unmittelbar eine neue Anmeldung einreichen können. Damit hat die Beschwerdekammer dem Kläger diese Wahl genommen und ihm insbesondere die zweite Möglichkeit entzogen, durch die ihm ein früherer Anmeldetag hätte zugute kommen können, als ihm ab Erlaß der Entscheidung des Prüfers über die Ablehnung der Eintragung wegen eines absoluten Eintragungshindernisses hätte zuerkannt werden können. (vgl. Randnrn. 26-27, 29-30) 2 Die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die dem Kläger keine Gelegenheit gibt, sich zu absoluten Hindernissen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu äußern, die sie von Amts wegen berücksichtigt hat, verletzt das rechtliche Gehör, dessen Gewährung einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der in Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke seinen Ausdruck gefunden hat und wonach die Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. (vgl. Randnrn. 40, 42, 47) 3 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, von der Eintragung ausgeschlossen. Wird eine dreidimensionale Marke für Seifenstücke angemeldet, so kann die Eintragung eines Zeichens, das aus einer Form besteht, die eine Einbuchtung auf der Längsseite sowie Rillen aufweist, die nicht durch die Art der Ware selbst bedingt sind, nicht gemäß dieser Bestimmung abgelehnt werden, da im Handel andere Formen von Seifenstücken erhältlich sind, die nicht diese Merkmale aufweisen. (vgl. Randnrn. 54-56) 4 Bei der Prüfung eines Antrags auf Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nicht dadurch gebunden, daß dieses Zeichen als Marke in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen ist. Angesichts des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke stellen die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Markeneintragungen einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein. (vgl. Randnrn. 59, 61-62) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 40/94/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst.e Ziffer i, |
| Stichworte: | 1 Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Der Beschwerdekammer vorgelegte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers - Zuständigkeit der Beschwerdekammer - Grenzen, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 und 62 Absatz 1), , 2 Gemeinschaftsmarke - Entscheidungen des Amtes - Wahrung der Verteidigungsrechte, , (Verordnung Nr. 40/94, Artikel 73), , 3 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Zeichen, das für Seifenstücke benutzt wird, die eine Einbuchtung auf der Längsseite und Rillen aufweisen - Ablehnung der Eintragung - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. e Ziffer i), , 4 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten - Auswirkung, |
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