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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 16.01.1996, Aktenzeichen: T-108/94 



EUG – Aktenzeichen: T-108/94

Urteil vom 16.01.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Auswahl von Kunstwerken für ein Gebäude eines Gemeinschaftsorgans und die Einstellung der Beamten sind hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Zielsetzung derart unterschiedlich, daß ein Analogieschluß und eine Anwendung der für den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft geltenden Grundsätze auf einen Künstlerwettbewerb nicht möglich ist.

2. Da eine Auswahljury, wie sich aus dem Beschluß des Rates zur Einsetzung der Jury ergibt, weite Befugnisse im Hinblick auf die Durchführung des Wettbewerbs für die Auswahl der Kunstwerke und die diese ausführenden Künstler besitzt, muß sich die Überprüfung der Entscheidungen dieser Jury durch den Gemeinschaftsrichter auf die Fragen beschränken, ob offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, offenkundige Verstösse gegen die Regeln über den Erlaß der in Rede stehenden Entscheidungen oder Ermessensmißbräuche vorliegen.

3. Der Kläger, der den Ersatz des ihm angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens begehrt, muß einen Fehler des Organs, den sicheren Eintritt eines berechenbaren Schadens und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem behaupteten Schaden nachweisen.
Stichworte:1. Gemeinschaftsrecht - Entsprechende Anwendung - Anwendung der für den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft geltenden Grundsätze auf einen Wettbewerb zur Auswahl von in ein Gebäude eines Gemeinschaftsorgans zu integrierenden Kunstwerken - Ausschluß, , 2. Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsverfahren für die Auswahl von in ein Gebäude eines Gemeinschaftsorgans zu integrierenden Kunstwerken - Beschlüsse der Jury für die Auswahl der Kunstwerke - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , 3. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Fehler eines Organs - Schaden - Kausalzusammenhang, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2),

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