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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 15.12.1992, Aktenzeichen: T-75/91 



EUG – Aktenzeichen: T-75/91

Urteil vom 15.12.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen des ihr durch Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung der Dienstbezuege an die in Drittländern diensttuenden Beamten eingeräumten Ermessens, wenn sie eine interne Richtlinie erlässt, der zufolge der Teil der Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten, der auf Antrag der Betroffenen in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung unter Anwendung des für dieses Land geltenden Berichtigungsköffizienten gezahlt wird, auf 80 % der Dienstbezuege beschränkt ist, jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auch darüber hinausgehen kann, für diese Beamten eine andere Regelung eingeführt hat, als sie für die in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten gilt, deren Dienstbezuege nach den Artikeln 63 und 64 des Statuts automatisch und vollständig in der Währung des Dienstlandes unter Anwendung des entsprechenden Berichtigungsköffizienten gezahlt werden, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dieser verlangt nämlich sowohl, daß gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden, als auch, daß ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, wobei dem festgestellten Unterschied angemessen Rechnung zu tragen ist.

Die Situation der in einem Drittland diensttuenden Beamten unterscheidet sich von derjenigen der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, insbesondere, was die im Dienstland anfallenden Kosten angeht. Um die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten, unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung zu gewährleisten, müssen die Modalitäten für die Zahlung der Dienstbezuege dieser unterschiedlichen Situation Rechnung tragen. Die Aufstellung der Vermutung, daß die in einem Drittland diensttuenden Beamten nur 80 % ihrer Dienstbezuege im Dienstland ausgeben können, während bei den in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten angenommen wird, daß sie ihre Dienstbezuege vollständig im Land ihrer dienstlichen Verwendung ausgeben, stellt eine unterschiedliche Behandlung dar, die der unterschiedlichen Situation der beiden Gruppen von Beamten angemessen ist. Die in einem Drittland diensttuenden Beamten haben nämlich gemäß Anhang X des Statuts an ihrem Dienstort weder Ausgaben für die Unterbringung noch Krankheitskosten zu tragen.
Rechtsgebiete:Statut, interne Richtlinien zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten nach Artikel 12 des Anhangs X des Statuts
Vorschriften:Statut Art. 12 Absatz 1 des Anhangs X, Statut Art. 64, interne Richtlinien zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten nach Artikel 12 des Anhangs X des Statuts Art. 1,
Stichworte:Beamte - Dienstbezuege - Zahlung in der Währung des Dienstortes - Berichtigungsköffizient - Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun - Innerdienstliche Durchführungsrichtlinien - Rechtmässigkeit - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichwertigkeit der Kaufkraft und der Gleichbehandlung, , (Beamtenstatut, Artikel 63 und 64, Anhang X, Artikel 11 und 12 Absatz 1),

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