JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 15.09.1998, Aktenzeichen: T-95/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Haben betroffene Dritte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages der Kommission Beschwerden vorgelegt, die sich auf der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 gemeldete staatliche Maßnahmen beziehen, so ist sie verpflichtet, im Rahmen der Vorprüfungsphase im Interesse einer ordnungsgemässen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen diese Beschwerden sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt haben. Nach Abschluß dieser Prüfung ist die Kommission verpflichtet, dem betroffenen Mitgliedstaat gegenüber eine Entscheidung zu erlassen, mit der entweder festgestellt wird, daß die fragliche staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellt oder daß diese Maßnahme zwar eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt, jedoch nach Artikel 92 Absätze 2 oder 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder aber daß das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten ist. Sie kann auch eine aus mehreren Elementen bestehende Entscheidung erlassen, mit der sie je nach den Umständen die genannten grundsätzlichen Entscheidungen bezueglich der einzelnen Teile der fraglichen staatlichen Maßnahmen miteinander kombiniert. 2 Ebenso wie Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages es dem einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt eines Organs zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, ist auch Artikel 175 Absatz 3 dahin auszulegen daß der einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte. Ein Unternehmen, das bei der Kommission eine Beschwerde betreffend eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingelegt hat, ist als von dem Nichterlaß einer Entscheidung der Kommission über diese Beschwerde unmittelbar betroffen anzusehen, wenn die Absicht der nationalen Behörden, ihr Beihilfevorhaben zu verwirklichen, ausser Zweifel steht oder die fragliche Beihilfe bereits gewährt worden ist. Dieses Unternehmen ist von einem solchen Untätigbleiben individuell betroffen im Sinne von Artikel 175 Absatz 3, wenn es als Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 anzusehen ist; unter diesen Begriff fallen die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände. 3 Im Rahmen einer Untätigkeitsklage ist zu prüfen, ob das betreffende Organ zu der Zeit, als es nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf. Da die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt, hat sie im Interesse einer ordnungsgemässen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, daß eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen stellt es im übrigen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, daß die Kommission eine Entscheidung aufgrund der Artikel 92 oder 93 des Vertrages innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat. Daraus folgt, daß die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die von einem einzelnen eine Beschwerde erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann, wenn sie sich einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden hat. Die Angemessenheit der Dauer eines solchen Verwaltungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen. 4 Ein Schreiben eines zum Tätigwerden aufgeforderten Organs des Inhalts, daß dieses die durch das Aufforderungsschreiben aufgeworfenen Fragen weiterhin prüfen wolle, stellt keine Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages dar. |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 92, EG Art. 93 Abs. 2, EG Art. 85 Abs. 3, |
| Stichworte: | 1 Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtung der Kommission zum Erlaß einer Entscheidung auf eine Beschwerde eines einzelnen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 und 93), , 2 Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Nichterlaß einer Entscheidung über die Konsequenzen, die aus einer mit dem Ziel, die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen, erhobenen Beschwerde zu ziehen sind - Handlung, die einzelne unmittelbar und individuell betrifft - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2, 173 Absatz 4 und 175 Absatz 3), , 3 Untätigkeitsklage - Verpflichtung der Kommission zum Handeln - Angemessene Fristen für den Erlaß einer Entscheidung aufgrund der Artikel 92 oder 93 des Vertrages - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages, , (EG-Vertrag, Artikel 92, 93 und 175 Absatz 2), , 4 Untätigkeitsklage - Untätigkeit - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2), |
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