JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 15.09.1998, Aktenzeichen: T-126/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens zur kontradiktorischen Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erzeugt Rechtswirkungen, soweit sie eine Qualifizierung der Beihilfe als bestehend oder neu und eine Wahl der anwendbaren Verfahrensregeln enthält. Sie stellt somit eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages dar. 2 Aus Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geht hervor, daß die Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erst entscheidet, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äusserung gesetzt hat. Insoweit dient die Mitteilung über die Einleitung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens lediglich dem Zweck, von den Beteiligten im Sinne dieses Artikels alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen. Es kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß sie in dieser Mitteilung in allgemeinen Worten die beanstandeten Beihilfemaßnahmen in Frage gestellt und den genauen Betrag dieser Beihilfen nicht vor der endgültigen Entscheidung angegeben hat, wenn die Kommission sich im Stadium der erwähnten Verfahrenseinleitung in Ermangelung einer vorherigen Mitteilung und eines Umstrukturierungsplans kein genaues Bild von den betreffenden Beihilfemaßnahmen machen konnte, jedoch eine ausreichende Unterrichtung über die besagten Beihilfen vorgenommen und die Betroffenen somit in angemessener Weise in die Lage versetzt hat, sich zu äussern. 3 Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 190 des Vertrages obliegende Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmässigkeitskontrolle ermöglichen und es dem Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffenen Maßnahmen zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung berechtigt ist. 4 Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Verjährungsfrist für Maßnahmen der Kommission gegenüber nicht mitgeteilten staatlichen Beihilfen festgelegt, kann sich der Empfänger einer Beihilfe gegenüber einer Entscheidung über die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, wonach eine Verjährungsfrist grundsätzlich im voraus festgelegt werden muß. Im übrigen kann sich der Empfänger einer Beihilfe, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährt wurde. Ausserdem dürfen einem Mitgliedstaat keinesfalls die Folgen seines Verstosses gegen die in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Meldepflicht zugute kommen. 5 Um festzustellen, ob die Kapitalzuweisung der öffentlichen Hand an ein Unternehmen, in welcher Form sie auch erfolgt, den Charakter einer staatlichen Beihilfe in Sinne des Artikels 92 des Vertrages hat, ist zu prüfen, ob ein privater Investor in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. Insoweit hat das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muß, auch wenn es nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muß, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. So kann ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann. Eine Muttergesellschaft kann somit während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages anzusehen. Im übrigen umfasst die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages anzusehen ist, weil der Staat nicht "wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer" gehandelt hat, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Der Kommission steht jedoch, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine solche Beurteilung einschließt, ein weites Ermessen zu, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung muß sich demnach auf die Prüfung der Fragen beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Die Kommission ist bei der Ausübung ihres weitgehenden Ermessens nicht gehalten, die negative Beurteilung der beanstandeten Maßnahmen, zu der sie gelangt ist, durch Berücksichtigung einiger Anzeichen und Perspektiven der Verbesserung abzuschwächen, die angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des begünstigten Unternehmens als unwesentlich, ja sogar als künstlich betrachtet werden können. Kapitalzuführungen durch einen Mitgliedstaat an ein Unternehmen, dessen Wirtschafts- und Finanzlage rundherum prekär ist, stellen Beihilfen in Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar, wenn ein Umstrukturierungsplan fehlt, durch den das Unternehmen Rentabilität erlangen könnte. 6 Beihilfen für notleidende Unternehmen können nur dann für mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren. Somit weisen staatliche Unternehmensbeihilfen, die zur Kompensierung der Verluste des Unternehmens verwendet werden, ohne daß sie Teil eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsprogramms sind, Merkmale auf, die sie von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme vom Beihilfeverbot ausschließen. Was die Regionalbeihilfen angeht, so führt Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages zwei Ausnahmen vom freien Wettbewerb ein, die auf der gemeinschaftlichen Solidarität beruhen, die ein grundlegendes Ziel des Vertrages darstellt, wie aus dessen Präambel hervorgeht. Es ist Sache der Kommission, in Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und der gemeinschaftlichen Solidarität hinzuwirken. In diesem Rahmen hat die Kommission die sektoriellen Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe auch bezueglich der Regionen, die unter Absatz 3 Buchstabe a fallen können, abzuschätzen, um zu verhindern, daß durch die Beihilfemaßnahme auf Gemeinschaftsebene ein sektorielles Problem entsteht, das schwerer wiegt als das ursprüngliche regionale Problem. Somit ist das Kriterium der Existenzfähigkeit auch bei dieser Untersuchung von Bedeutung. Im übrigen kann aus dem Unterschied in der Formulierung zwischen Buchstabe a und Buchstabe c des Artikels 92 Absatz 3 nicht abgeleitet werden, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a das gemeinsame Interesse ausser acht lassen darf und sich darauf zu beschränken hat, die regionale Spezifizität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen. Demgemäß hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Gewährung der genannten Ausnahmeregelung einem Unternehmen verweigert hat, das zwar in einem Gebiet, dem nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages Regionalbeihilfen zugute kommen können, ansässig ist, jedoch offensichtlich nicht existenzfähig und in einem Sektor mit gewaltiger Überkapazität tätig war. Konnte sich ein solches durch rechtswidrige Beihilfen begünstigtes Unternehmen nur durch diese Beihilfen auf dem Markt halten, können diese nicht als Beihilfen zur Förderung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung angesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 96/614/EG, EGV |
| Vorschriften: | Entscheidung 96/614/EG, EGV Art. 92 Abs. 3 a, EGV Art. 93 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur kontradiktorischen Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173), 2 Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur kontradiktorischen Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Mitteilung an die Beteiligten - Gegenstand - Verpflichtungen der Kommission (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2), 3 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidungen (EG-Vertrag, Artikel 190), 4 Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 des Vertrages gewährte Beihilfe - Verjährungsfrist - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Fehlen aussergewöhnlicher Umstände (EG-Vertrag, Artikel 93), 5 Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Keine vernünftige Handlungsweise aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers, der eine mittel- oder langfristige Politik verfolgt - Beurteilungsbefugnis der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1), 6 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchst. c des Vertrages fallen können - Beihilfe für ein notleidendes Unternehmen - Fehlen von Umstrukturierungsmaßnahmen, die eine Verringerung oder Umorientierung der Tätigkeiten umfassen - Regionalbeihilfe - Abwägung zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und der gemeinschaftlichen Solidarität - Beurteilungsbefugnis der Kommission (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchst.n a und c), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 15.09.1998, Aktenzeichen: T-126/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "EUG - 15.09.1998, T-126/96" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum