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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 15.07.1994, Aktenzeichen: T-17/93 



EUG – Aktenzeichen: T-17/93

Urteil vom 15.07.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Grundsatz des vollständig kontradiktorischen Charakters des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln gilt nur gegenüber den Unternehmen, gegen die durch eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen die Artikel 85 oder 86 EWG-Vertrag festgestellt wird, eine Sanktion verhängt werden kann. Die Rechte Dritter, wie sie in Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 festgelegt sind, sind dagegen auf das Recht beschränkt, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Daraus folgt, daß die Kommission über ein gewisses Ermessen verfügt, um in ihrer Entscheidung den Äusserungen Dritter Rechnung zu tragen. Diese können insbesondere nicht geltend machen, daß sie unter den gleichen Voraussetzungen wie die betroffenen Unternehmen einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Kommission befindlichen Akten hätten.

2. In einem Fall, in dem im Rahmen eines und desselben Verfahrens sowohl die Vorschriften über staatliche Beihilfen als auch die Bestimmungen über den Wettbewerb anzuwenden sind, ist die Kommission berechtigt, sich, ohne daß sie ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung vorgreift, zur Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit Artikel 92 EWG-Vertrag zu äussern, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewonnen hat, daß der betreffende Vorgang in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag fallen kann. Falls nämlich für den Vorgang letztlich nicht die zunächst vorgesehene Freistellung gewährt würde, hätte dies nur zur Folge, daß die auf der Grundlage der Entscheidung gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag bewilligte Beihilfe zurückgezahlt werden müsste. Daher macht die Entscheidung über die staatlichen Beihilfen das in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anhörungsverfahren nicht tatsächlich oder rechtlich überfluessig und verleiht der Kommission im Hinblick auf die Gewährung der beantragten Freistellung keine gebundene Kompetenz.

3. Es kann grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise geben, die unabhängig von der Intensität ihrer Wirkungen auf einem bestimmten Markt nicht freigestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag sämtlich erfuellt sind und sofern die fragliche Verhaltensweise ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde.

4. Die Gewährung einer Einzelfreistellung für eine Vereinbarung zwischen Unternehmen hängt davon ab, daß die vier in Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind, so daß die Freistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt. Es ist Sache der anmeldenden Unternehmen, der Kommission die Anhaltspunkte zu liefern, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt sind. Da vor der Gewährung einer Freistellung komplexe wirtschaftliche Tatsachen in Erwägung gezogen werden, ist die gerichtliche Prüfung der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts darauf beschränkt, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
Rechtsgebiete:EWG
Vorschriften:EWG Art. 85 Abs. 1, EWG Art. 85 Abs. 3, EWG Art. 86,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Tragweite - Grenzen - Akteneinsicht der Beschwerdeführer, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß eine Beihilfe für ein Vorhaben, das einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag bedarf, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - Auswirkungen auf das in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anhörungsverfahren, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 ff. und 92 ff., Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 3), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Geltungsbereich - Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die per se nicht freigestellt werden können - Fehlen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3), , 4. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Beweislast - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3),

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