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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 15.06.1999, Aktenzeichen: T-288/97 



EUG – Aktenzeichen: T-288/97

Urteil vom 15.06.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Zweck des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) besteht darin, allen natürlichen oder juristischen Personen, die von den Handlungen der Gemeinschaftsorgane unmittelbar und individuell betroffen sind, einen angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. Die Klagebefugnis ist daher allein nach Maßgabe dieses Zweckes zuzuerkennen, und die Nichtigkeitsklage muß somit allen Personen zugänglich sein, die die vorgesehenen objektiven Voraussetzungen erfuellen, d. h. die erforderliche Rechtspersönlichkeit besitzen und von der angefochtenen Handlung individuell und unmittelbar betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, daß der Kläger eine öffentliche Einrichtung ist, die diesen Kriterien entspricht.

Eine regionale Behörde ist von einer an den Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit eines von dieser Behörde durchgeführten Beihilfenprogramms mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, individuell betroffen, wenn diese Entscheidung nicht nur Handlungen, die sie vorgenommen hat, betrifft, sondern sie auch daran hindert, ihre Befugnisse so, wie sie es beabsichtigt, auszuüben. Diese Entscheidung hindert nämlich die regionale Behörde daran, die Rechtsvorschriften über das Beihilfenprogramm weiterhin anzuwenden, sie hebt deren Wirkungen auf und zwingt sie, das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung der Beihilfen bei den Empfängern einzuleiten. Diese regionale Behörde ist von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen, da die nationalen Behörden, an die diese Entscheidung gerichtet ist, bei deren Übermittlung an die regionale Behörde keinerlei Ermessen ausgeuebt haben.

Ausserdem hat diese regionale Behörde ein eigenes Interesse an der Anfechtung der fraglichen Entscheidung, das in demjenigen des Mitgliedstaats, der Adressat dieser Entscheidung ist, nicht mit enthalten ist, da sie Trägerin spezifischer Rechte und Interessen ist; denn die Beihilfen, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht, stellen Maßnahmen dar, die kraft der legislativen und finanziellen Autonomie getroffen wurden, die sie unmittelbar aufgrund der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats genießt.
Rechtsgebiete:EG, Verordnung Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997
Vorschriften:EG Art. 92 Abs. 1, EG Art. 92 Abs. 3 Buchst. c, Verordnung Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, Verordnung Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 3 Abs. 1 Buchst. e,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage einer Regionalbehörde, die diese Beihilfe gewährt hat - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]),

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