JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 15.01.2003, Aktenzeichen: T-99/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nimmt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Rahmen einer vor dem Gemeinschaftsrichter erhobenen Klage des Inhabers einer älteren Marke gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes in einem Widerspruchsverfahren gemäß den Artikeln 42 und 43 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke weder zum Vorbringen des Klägers noch zum Schicksal der angefochtenen Entscheidung Stellung und beantragt lediglich, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen", so sind seine Anträge unzulässig. Beantragt der Streithelfer jedoch die Abweisung der Klage, so hat das Gericht den ihm unterbreiteten Rechtsstreit gemäß Artikel 134 § 4 seiner Verfahrensordnung zu prüfen. ( vgl. Randnrn. 14-15 ) 2. Im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs des Inhabers einer älteren Marke gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich eine erhöhte Kennzeichnungskraft dieser Marke entweder aus den Eigenschaften, die sie von Haus aus besitzt, oder aus ihrem Bekanntheitsgrad. Dabei lassen sich die genannten Eigenschaften nicht allein daraus ableiten, dass die Kennzeichnungskraft der Marke durch die Verwendung eines beschreibenden Begriffes nicht geschwächt worden ist und dass er hinreichend phantasievoll ist, um seine Markenfunktion erfuellen zu können. Auch bloße Behauptungen in Bezug auf den Kultstatus" der Marke oder bloße Hinweise auf bestimmte Werbemaßnahmen zugunsten der Marke können nicht als ausreichender Beleg für eine aus ihrem Bekanntheitsgrad resultierende erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke angesehen werden. ( vgl. Randnr. 34 ) 3. Für die deutschen Verkehrskreise besteht eine klangliche Ähnlichkeit zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für alkoholfreie Getränke mit Ausnahme alkoholfreien Biers" der Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza angemeldeten Zeichen MYSTERY", das die Form einer Bildmarke aufweist, zu der insbesondere ein großes stilisiertes M" gehört, und der Wortmarke Mixery", die bereits in Deutschland für Biere und bierhaltige Getränke" derselben Klasse eingetragen war. In Anbetracht dieser klanglichen Ähnlichkeit und der großen Ähnlichkeit der Waren besteht für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ohne dass die visuellen Unterschiede zwischen den betreffenden Zeichen daran etwas ändern. Da die betreffenden Waren nämlich auch nach mündlicher Bestellung konsumiert werden, genügt allein die klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. ( vgl. Randnr. 48 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 40/94/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Widerspruchsverfahren - Keine Stellungnahme des Amtes - Unzulässigkeit der Anträge - Prüfung der Klage aufgrund der von der Streithelferin beantragten Klageabweisung, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 134 § 4), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Bildmarke MYSTERY" und Wortmarke Mixery", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), |
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