JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 15.01.1997, Aktenzeichen: T-77/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verleiht demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages. Ferner ist die Kommission berechtigt, der Prüfung der bei ihr erhobenen Beschwerden eine unterschiedliche Priorität einzuräumen und eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß in der Sache kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an einer Fortführung der Untersuchung der Sache besteht. Auch wenn die Kommission bereits eine Voruntersuchung des beanstandeten Sachverhalts im Hinblick auf einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages durchgeführt hat, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Entscheidung allein auf das Fehlen eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses stützt. 2 Die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an einer bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erhobenen Beschwerde beruht notwendig auf einer unter der Kontrolle des Gerichts durchgeführten Untersuchung der Umstände des konkreten Falles. Angesichts des allgemeinen, der Tätigkeit der Gemeinschaft in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages gesetzten Zieles, ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, und der der Kommission durch die Artikel 89 Absatz 1 und 155 des Vertrages übertragenen Überwachungsaufgabe ist diese zu der Entscheidung befugt, es sei nicht angebracht, einer Beschwerde, mit der später eingestellte Verhaltensweisen beanstandet werden, stattzugeben, sofern sie diese Entscheidung begründet. Dies gilt erst recht, wenn diese Abstellung, wie im vorliegenden Fall, das Ergebnis einer Handlung der Kommission ist. Es ist unwesentlich, auf welche Rechtsgrundlage eine Entscheidung gestützt wird, durch die die beanstandeten Praktiken abgestellt werden, da allein die Wirkung dieser Entscheidung zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall würde die Untersuchung der Sache und die Feststellung früherer Zuwiderhandlungen nicht mehr dem Interesse dienen, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen, und entspräche damit nicht mehr der der Kommission durch den Vertrag übertragenen Aufgabe. Das Ziel eines solchen Verfahrens bestuende im wesentlichen darin, es den Beschwerdeführern zu erleichtern, im Hinblick auf die Erlangung von Schadensersatz vor den nationalen Gerichten ein Fehlverhalten zu beweisen. 3 Die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben können. Erlässt die Kommission eine Entscheidung, mit der sie eine bei ihr erhobene Beschwerde wegen Fehlens eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückweist, so kann sie sich nicht damit begnügen, sich abstrakt auf das Gemeinschaftsinteresse zu berufen. Sie hat vielmehr die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darzulegen, die sie zu dem Ergebnis geführt haben, daß ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Einleitung von Untersuchungsmaßnahmen nicht bestehe. 4 Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn sie nach objektiven, maßgeblichen und übereinstimmenden Anhaltspunkten offensichtlich ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 86, EG Art. 89 Abs. 1, EG Art. 190, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Keine Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache, , (EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 189, Verordnung Nr. 17, Artikel 3), , 2 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien - Abstellung der beanstandeten Verhaltensweisen, , (EG-Vertrag, Artikel 3 Buchst. g, 86, 89 Absatz 1 und 155), , 3 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde wegen Fehlens eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wird, , (EG-Vertrag, Artikel 190), , 4 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Ermessensmißbrauch - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 173), |
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